Urteil: Recht auf Reisen Bei Unwetter kann Flug abgesagt werden

Erding · Fluggäste können nicht erwarten, bei jedem Wetter an ihr Ziel gebracht zu werden. Sie haben auch keinen Anspruch darauf, dass Fluggesellschaften bei extremen Wetterbedingungen an einem benachbarten Flughafen Maschinen für den Fall bereithalten, dass es Startschwierigkeiten gibt.

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Foto: dpa/Henning Kaiser

Das gilt noch weniger, wenn es sich um eine außereuropäische Fluglinie handelt und nicht sicher ist, ob von dem anderen Flughafen Starts möglich wären, entschied das Amtsgericht Erding (Az.: 5 C 941/11). Eine Ausgleichszahlung muss die Fluggesellschaft nicht leisten, wenn die Maschine keine Startfreigabe bekommen hat, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem Fall wollte der Kläger mit seiner Frau von München nach Kairo fliegen. Nachdem die Maschine schon fünfeinhalb Stunden auf dem Rollfeld gestanden hatte, wurde der Flug annulliert. Der Flughafen hatte keine Startfreigabe erteilt, weil nach heftigem Schneefall nur eine Startbahn zur Verfügung stand.

Außergwöhnliche Umstände

Die Annullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, argumentierte das Gericht. Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehe deshalb nicht.

Zum Zeitpunkt der Annullierung am Abend gegen 20.30 Uhr sei nicht absehbar gewesen, dass der Flug noch hätte stattfinden können. Zu dem Zeitpunkt befand sich die Maschine erst in Startposition 16. An dem Abend konnten jedoch überhaupt nur noch wenige Maschine abheben.

Der Kläger hatte behauptet, die Fluggesellschaft hätte an einem benachbarten Flughafen Maschinen für solche Fälle vorhalten müssen.
Das wies das Gericht als unrealistisch zurück.

(dpa)
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