OLG Celle 11 U 268/04 Baustellenhinweis kann im Reisekatalog bei Ortsbeschreibung stehen

Celle/Wiesbaden (rpo). Urlauber sollten in Katalogen nicht nur die Hotel-, sondern auch die Ortsbeschreibungen lesen. Findet sich in letzteren ein Hinweis auf Baustellen, so kann sich der Urlauber hinterher nicht beschweren, auch wenn der Hinweis nicht explizit bei der Hotelbeschreibung gestanden hat.

In solchen Fällen ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, bei jedem einzelnen Haus gesondert auf die Arbeiten hinzuweisen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden (Az.: 11 U 268/04), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

Im verhandelten Fall hatte ein Tourist wegen massiver Staub- und Lärmbelästigungen an seinem Urlaubsort den Veranstalter verklagt. Dieser hatte im Prospekt lediglich bei der Ortsbeschreibung auf die Bauarbeiten hingewiesen, die auch nachts stattfanden. Nach Auffassung des OLG war die Platzierung des Hinweises abseits der Beschreibungen der Hotels in Ordnung: Es würde die Anforderungen an den Katalog "überspannen", vom Veranstalter zu verlangen, einen wortgleichen Hinweis auf die Arbeiten bei jedem einzelnen Hotel zu geben.

Gleichwohl erhielt der Kläger in diesem Fall eine Minderung des Reisepreises zuerkannt. Die Lärm- und Staubentwicklung habe einen Mangel dargestellt, der Meerblick sei nur eingeschränkt möglich gewesen, und der Strand am Hotel sei nicht nutzbar gewesen, befand das OLG. Die bereits vom Landgericht als Vorinstanz festgelegte Preisminderung von 30 Prozent sei dafür "angemessen und ausreichend".

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