Urteil Airline muss für Verspätung zahlen

Frankfurt/Main · Beschädigungen des Flugzeugs beim Be- und Entladen sind rechtlich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände. Kommt es zu Verspätungen, muss die Airline den Passagieren deshalb eine Ausgleichsleistung zahlen.

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Foto: dpa/Henning Kaiser

Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 29 C 2034/10 [21]), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell". In dem Fall hatte eine Familie einen Flug von Frankfurt am Main nach Abu Dhabi gebucht. Dieser sollte um 22.50 Uhr starten.

Tatsächlich hob die Maschine jedoch erst um 3.22 Uhr am nächsten Morgen ab. Die Airline begründete dies damit, dass rund 40 Minuten vor dem Abflug in einer Frachttür eine Delle entdeckt worden sei. Ein Wartungsdienstleister habe diese erst überprüfen müssen. Die Maschine sei um 3.07 Uhr wieder freigegeben worden. Der Verursacher sei nicht bekannt, es liege jedoch nahe, dass eines der Ladefahrzeuge mit dem Flugzeug kollidiert sei.

Einen außergewöhnlichen Umstand - bei dem Fluggesellschaften keine Ausgleichszahlungen übernehmen müssen - sah das Amtsgericht Frankfurt am Main darin jedoch nicht. Der liege nur dann vor, wenn das technische Problem auf Vorkommnisse zurückzuführen sei, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit einer Airline sei. Gerade das Be- und Entladen eines Flugzeugs fielen jedoch darunter.

(dpa/anch)
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