Rechte der Fluggäste gestärkt Airline darf Passagiere nicht stehen lassen

Koblenz/Wiesbaden (RPO). Nach einem wetterbedingt ausgefallenen Flug darf eine Fluggesellschaft ihre Passagiere nicht einfach stehen lassen. Sie hat vielmehr eine Betreuungs- und Fürsorgepflicht.

 Bei Schnee und Eis darf sich eine Fluggesellschaft nicht aus ihrer Verantwortung stehlen.

Bei Schnee und Eis darf sich eine Fluggesellschaft nicht aus ihrer Verantwortung stehlen.

Foto: ddp, ddp

Fällt ein Flug aus, darf die Airline nicht einfach den Preis erstatten oder einen anderen Flug erst Tage später anbieten. Sie muss die Fluggäste zu dem Flughafen bringen, zu dem die Maschine ausgewichen ist oder sie baldmöglichst ab dem ursprünglichen Flughafen befördern.

Macht die Fluggesellschaft das nicht, muss sie den Passagieren den entstehenden Schaden, etwa die Kosten für einen Ersatzflug, erstatten, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: I U 983/05). Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell". Das Amtsgericht Simmern hatte noch zu Gunsten der Airline geurteilt.

Im betreffenden Fall hatte der Kläger einen Hin- und Rückflug von Hahn im Hunsrück nach Oslo-Torp gebucht. Der Hinflug ging glatt, doch die Maschine für den Rückflug konnte wegen starken Schneefalls nicht in Torp landen, sondern nur in Oslo-Gardemoen. Ein Transfer wurde den Gästen nicht angeboten, sondern nur ein Flug drei Tage später oder die anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Kläger entschied sich, nach einer Nacht in Oslo mit einer anderen Airline zurückzufliegen.

Die Ansprüche des Passagiers seien berechtigt, urteilte das OLG, denn die Fluggesellschaft habe vertragliche Pflichten verletzt. Sie hätte wissen müssen, dass mit Schnee im nördlichen Europa zu rechnen ist, und entsprechend Vorsorge treffen können. Das Gericht sprach dem Kläger für Flugticket und Hotelkosten 800 Euro Schadensersatz zu.

(gms2)
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