Propellermaschine statt Jet Was bei Ersatzflügen erlaubt ist

Potsdam · Bei Ersatzflügen haben Passagiere keinen Anspruch auf ein gleichwertiges Flugzeug. Muss die Airline wegen Annullierung oder Überbuchung einen Ersatzflug anbieten, darf theoretisch sogar einen modernen Jet durch eine Propellermaschine ersetzt werden.

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Foto: ddp

Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg weist aber darauf hin, dass die Fluggäste entscheiden dürfen, ob sie den Ersatzflug in Anspruch nehmen oder sich den Ticketpreis erstatten lassen.

Das gilt allerdings nicht für Passagiere, die freiwillig auf eine Ersatzmaschine umsteigen. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn ein Flug überbucht ist. Dann sucht die Airline zunächst Gäste, die freiwillig auf die Ersatzmaschine umsteigen. Weil diese dem Ersatzflug ja von sich aus zugestimmt haben, können sie den Ticketpreis laut Fischer-Volk nicht mehr zurückverlangen.

Anders bei First- oder Business-Class

Haben Passagiere Business-Class gebucht und müssen notgedrungen auf eine Ersatzmaschine umsteigen, haben sie weiterhin das Recht auf ihren Business-Platz. Hat der Ersatzflieger allerdings nur Plätze in der Economy-Class frei, haben die Gäste Anspruch auf eine Minderung des Flugpreises. Dann müssen sie die Fluggesellschaft aber sofort darauf aufmerksam machen. Das kann schriftlich geschehen, wenn die Airline die Umbuchung im Voraus ankündigt. Oder Passagiere weisen bei kurzfristigen Umbuchungen etwa am Schalter auf ihren Minderungsanspruch hin. Nehmen sie die Economy-Plätze stillschweigend an, können sie hinterher nicht mehr versuchen, den Preis zu mindern.
"Denn sie hätten den Ersatzflug ja nicht annehmen müssen", sagt Fischer-Volk.

"Man darf nicht den Eindruck entstehen lassen, man wäre mit allem einverstanden", sagt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover.Erfährt der Gast erst am Schalter, dass er mit einer anderen Maschine fliegt, ist es in der Hektik wahrscheinlich nicht möglich, sich vom Mitarbeiter der Airline schriftlich bestätigen zu lassen, dass man mit den Economy-Sitzen nicht einverstanden war. Dann weise der Mitarbeiter den Passagier vermutlich darauf hin, dass er sich nach dem Flug beschweren solle, sagt Degott. Der Anwalt rät, anschließend möglichst rasch eine E-Mail an die Airline zu schicken und darin anzugeben, dass man sich am Schalter bereits beschwert hat. Am besten nenne man darin auch einen Zeugen, etwa den Partner, wenn dieser mit einem geflogen ist.

Bei kurzfristiger Änderung Anspruch auf Entschädigung

Kündigt die Airline den Ersatzflug nicht rechtzeitig an, also nicht mindestens 14 Tage vorher, hat der Fluggast zusätzlich Anspruch auf eine finanzielle Ausgleichszahlung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Höhe hängt von der Flugstrecke ab:Bei Flügen bis 1500 Kilometer gibt es 250 Euro, bei Flügen zwischen 1500 und 3500 Kilometern 400 Euro, bei Flügen über 3500 Kilometer 600 Euro. Die Beträge halbieren sich, wenn eine zeitnahe Ersatzbeförderung angeboten wird - das heißt, dass sich die Ankunft je nach Entfernung nicht mehr als zwei bis vier Stunden verzögert.

Auch auf Schadenersatz hat der Passagier laut Degott Anspruch, etwa wenn er einen reservierten Mietwagen oder ein Hotel am Urlaubsort nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen kann. Um solchen Ärger zu vermeiden, sollten Reisende bei kurzfristig abgesagten Flügen besser nicht auf den Ersatzflug verzichten, rät Degott. Sich vom erstatteten Geld für das nicht genutzte Ticket dann selbst einen Flug zu organisieren, dauere unter Umständen länger, als wenn sich die Airline darum kümmert.

(dpa/anch/csi)
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