Lärm, Kakerlaken, fades Essen Reisemängel erfolgreich reklamieren

Berlin (RPO). Für viele Deutsche hat der Urlaub gerade erst begonnen. Doch nicht wenige sind bereits enttäuscht, wenn Hotel oder Urlaubsort nicht das halten, was die bunten Fotos im Katalog versprochen hatten. Lesen Sie hier, was Sie bei Reklamationen beachten müssen.

Reisemängel: Was der Veranstalter zahlen muss
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Reisemängel: Was der Veranstalter zahlen muss

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Foto: gms

Anzeige: Mängel müssen sofort bei der Reiseleitung oder dem Veranstalter schriftlich reklamiert werden, sonst verliert der Urlauber seine Ansprüche. Der Reiseleiter muss dann innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel beseitigen, zum Beispiel das schmutzige Zimmer putzen. Oder er muss für Ersatz sorgen, indem er etwa ein neues Zimmer beschafft.

Der Reisende muss aber nur einen gleich- oder höherwertigen Ersatz akzeptieren. Wird ein erheblicher Mangel nicht behoben, kann kostenlos gekündigt werden. Wer dennoch bleibt, kann später einen Teil des Preises zurückverlangen. Ein erheblicher Mangel liegt zum Beispiel vor, wenn die Unterbringung nicht im versprochenen Luxus-Strandhotel, sondern in einer einfachen Stadtherberge erfolgt.

Beweissicherung: In jedem Fall sollten Urlauber Beweise sichern, also Fotos machen und die Heimatanschrift von Zeugen notieren. Am besten ist ein Mängelprotokoll, für das es in der Regel vorgedruckte Formulare gibt. Der Reiseleiter soll dies mit der Bemerkung "zur Kenntnis genommen" abzeichnen. Ist er dazu nicht bereit, sollten Mitreisende die Mängel bezeugen. Auch bei Telefonaten mit dem Reiseleiter oder Veranstalter sollte ein unabhängiger Zeuge - also nicht nur der Partner - dabei sein.

Angekündigte Mängel: Nicht reklamieren kann, wer vom Veranstalter bereits vor Reisebeginn auf Mängel hingewiesen wurde und trotzdem startet. Verbraucher sollten vor der Buchung genau auf die Angaben im Katalog achten. Ist dort etwa allabendliche Musik auf der Terrasse angekündigt, dürfte eine Reklamation wegen Lärmbelästigung kaum erfolgreich sein. In einfachen Unterkünften, vor allem in südlichen Ländern, müssen Reisende zudem mit vereinzelt auftretenden Ameisen, Kakerlaken und Insekten leben.

Frist: Nach der Rückkehr muss der enttäuschte Urlauber innerhalb eines Monats seine Ansprüche auf Minderung und gegebenenfalls Schadensersatz beim Veranstalter anmelden. Der Missstand sollte schriftlich mit einer detaillierten Mängelliste, Beweisfotos und Zeugenaussagen mitgeteilt werden - am besten per Einschreiben mit Rückschein, damit die Reklamation vor Gericht notfalls nachgewiesen werden kann.

Entschädigung: Ob und in welcher Höhe der Reisende entschädigt wird, hängt von Art und Dauer des Mangels ab. Als Orientierung dient die Frankfurter Tabelle des Landgerichts Frankfurt am Main. Demnach können etwa für eine fehlende Klimaanlage je nach Jahreszeit zwischen zehn und 20 Prozent Preisabschlag verlangt werden. Eine Unterbringung in Vierbett- statt Doppelzimmern kann 20 bis 30 Prozent ausmachen, und selbst bei einem "eintönigen Speisezettel" besteht Anrecht auf einen fünfprozentigen Nachlass.

(afp)
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