Urteil Reiseanbieter müssen in der Werbung den kompletten Preis nennen

Koblenz · Reiseanbieter müssen in der Werbung für ihre Angebote den kompletten Endpreis einer Reise benennen. Dazu zählen auch die Gebühren für Leistungen Dritter, die der Urlaubsgast nicht freiwillig, sondern gezwungenermaßen in Anspruch nehmen muss, wie es auf Kreuzfahrten der Fall ist.

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Foto: Phoenix Reisen

Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz und bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz. Insbesondere gelte diese Regelung für das auf einer Kreuzfahrt anfallende tägliche sogenannte "Serviceentgelt", befanden die Richter.

Dessen Höhe sei bezifferbar und müsse deshalb in den ausgewiesenen Endpreis der Reise eingerechnet werden, anstatt nur klein und mit einem Sternchen versehen unterhalb des beworbenen Preises angegeben zu werden.

Im konkreten Fall hatte sich das Gericht eine Werbung aus der ADAC-Mitgliederzeitschrift "ADAC Motorwelt" vorgeknöpft. Ein Reiseveranstalter hatte dort im Jahr 2012 eine Mittelmeerkreuzfahrt mit Badeurlaub beworben und in der Anzeige den Preis ab 999.- Euro hervorgehoben, versehen mit einem Sternchen und dem Hinweis "zzgl. Serviceentgelt an Bord".

Im Sternchenhinweis an anderer Stelle in der Anzeige habe der Veranstalter dann erst die automatisch anfallenden Service-Zusatzkosten über sieben Euro pro Person und Tag aufgeführt. In dieser Werbung habe der Reiseveranstalter mit Preisen geworben, ohne die Endsumme anzugeben und damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Preisabgabenverordnung verstoßen, entschieden die Koblenzer Richter.

Serviceentgelte seien feste Preisbestandteile und kein freiwilliges Trinkgeld. Sie nur durch einen Sternchenhinweis kenntlich zu machen, reiche nicht aus, um für die notwendige Preisklarheit und -wahrheit zu sorgen. Das Gericht setzte dem Reiseveranstalter demnach eine Frist bis Jahresende, um seine Angebote abzuändern. Das Urteil ist rechtskräftig. bie/ilo AFP

(DEU)
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