Schutz vor böser Überraschung Pauschalreisen: Auf gültigen Sicherungsschein achten

Mülheim/Ruhr (rpo). Wer eine Pauschalreise bucht, der bekommt das Rund-um-sorglos-Programm. Ist der Betrag für die Reise bezahlt, erhält man die Reiseunterlagen, die Koffer können gepackt werden und den Rest kann man dem Reiseveranstalter überlassen. Allerdings sollten Pauschalreisende unbedingt darauf achten, dass ihnen mit den Reiseunterlagen ein gültiger Sicherungsschein ausgehändigt wird. So kann man vor unangenehmen Überraschungen bewahrt werden.

Das rät Mark Niehuus, Rechtsanwalt und Spezialist für Reiserecht in Mülheim/Ruhr. Deutlich wird die Bedeutung dieses Dokuments derzeit durch das Festsitzen von mehreren hundert Türkei-Urlaubern in Antalya. Ihr Veranstalter Interflug kann seit Freitag wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Rückreise nach Deutschland nicht mehr organisieren.

Der Sicherungsschein ist dafür gedacht, dass sich betroffene Verbraucher im Falle einer Reiseveranstalter-Pleite direkt an die genannte Versicherung wenden können. Die Assekuranz tritt dann für den finanziellen Schaden ein, der dem Urlauber durch die Insolvenz des Veranstalters entstanden ist. Ob ein einzelner Reiseanbieter eine solche Versicherung tatsächlich abgeschlossen hat, lässt sich im Internet unter www.tip.de/register nachlesen. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Insolvenzabsicherung in Deutschland seit 1994.

Wichtig sei jedoch, dass sich die Betroffenen bereits vor Ort zunächst an die zuständige Reiseleitung oder an andere Vertreter des Veranstalters wenden, empfiehlt Reiserechtler Niehuus. "Sollte es zum Beispiel Probleme mit dem Rückflug geben, muss der Kunde dem Veranstalter zunächst eine gewisse Frist zur Lösung setzen."

Dabei gilt: Je gravierender das Problem, desto kürzer darf die Frist sein. Gelingt es dem insolventen Veranstalter zum Beispiel nicht innerhalb von 24 Stunden einen Rückflug zu organisieren, dürfen die Urlauber laut Niehuus zur so genannten Selbstabhilfe greifen und ihre Heimreise selbst buchen. Die Rechnung dafür wird dann nach der Rückkehr der zuständigen Versicherung präsentiert.

Tritt die Insolvenz zum Beispiel zwischen der Buchung und dem geplanten Antritt der Reise ein, erhält der Kunde die bereits an den Veranstalter gezahlte Summe von der Versicherung zurück. Kommt es während des Urlaubes zum Konkurs, deckt der Sicherungsschein die Kosten für die Rückreise und die restlichen Übernachtungen ab.

(gms)
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