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Aschewolke in Südamerika Diese Ansprüche haben Fluggäste

Kempten (dpa/tmn). Gleich zwei Vulkanausbrüche lassen derzeit Flüge in Südamerika, Australien und Ostafrika ausfallen. Wer in der Ferne festsitzt, muss zumindest sein Hotel nicht selbst bezahlen, sagt Prof. Ernst Führich von der Hochschule Kempten. Das gelte zumindest, sofern Urlauber mit einer EU-Airline geflogen wären oder Pauschaltouristen sind.

Schaurig schön: Vulkanausbruch im Süden Chiles
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"Bei Flügen in die EU mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz in der EU hat, gilt die EU-Fluggastrechteverordnung", erklärt der Reiserechtler. Das heißt, dass die Fluggesellschaft beim Ausfall eines Flugs mehrere Übernachtungen bezahlen muss - "mindestens zwei, das ist gesichert", sagte Führich. Außerdem hätten Urlauber Anspruch auf Essen und Trinken und zwei kostenlose Telefonate in die Heimat.

Die gleichen Ansprüche haben Reisende, die aus der EU abfliegen. Wer dagegen mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz nicht in der EU hat, aus Argentinien oder Australien nach Hause reisen will, hat keine Ansprüche aus der EU-Verordnung. Wenn der Flug wegen einer Aschewolke ausfällt und der Urlauber mehrere Tage warten muss, muss er das Hotel selbst bezahlen.

Das Gleiche gilt laut Führich, wenn eine Teilstrecke von einer Nicht-EU-Airline absolviert wird. Das gilt zum Beispiel, wenn ein Urlauber mit einer asiatischen Airline von Sydney nach Singapur fliegt und von dort mit Lufthansa weiter nach Deutschland.

Fürsorgepflichten haben allerdings auch Airlines, die nicht in der EU ansässig sind. Und sie müssen auf Nachfrage Auskunft über ihre Leistungen geben, erklärte Führich. In der Regel würden Reisende auf den nächstmöglichen Flug mit der gleichen Airline umgebucht, ohne zusätzlich etwas bezahlen zu müssen.

Aus dem Schneider sind Pauschaltouristen. Ihr Veranstalter muss die Umbuchung organisieren und sie während der Wartezeit kostenlos unterbringen. "Denn der Veranstalter muss die Leistung erbringen, die er versprochen hat", erläuterte Führich. Auf das Verschulden komme es nicht an.

Fällt der Flug in den Urlaub aus, können Pauschalurlauber kostenlos auf ein anderes Reiseziel umbuchen oder sich ihren Reisepreis rückerstatten lassen. Individualreisende, die bereits ein Hotel gebucht haben, bleiben dagegen auf ihren Stornokosten sitzen.

In einem Punkt sind Pauschal- oder Individualreisende allerdings gleich: Schadenersatz für Folgeschäden, zum Beispiel wegen verpasster Termine oder entgangener Urlaubsfreude, erhalten sie nicht. Auch auf Ausgleichszahlungen gemäß der EU-Verordnung dürfen sie nicht hoffen. Denn eine Aschewolke nach einem Vulkanausbruch sei klar ein Fall höherer Gewalt, sagte Führich. So haben vor kurzem auch die Amtsgerichte Rostock (Az.: 47 C 410/10) und Köln geurteilt (132 C 314/10).

Seit mehr als einer Woche stößt die Vulkan-Kette Caulle in Südamerika riesige Aschemengen aus. Hunderte Flüge in Argentinien, Uruguay, Chile, Paraguay und Brasilien wurden deswegen bisher gestrichen. Der Wind trieb die feinen Partikel, die Triebwerke von Flugzeugen schädigen können, bis Australien. Auch dort fielen viele Flüge aus. Der Ausbruch des Vulkans Dubbi in Eritrea hat den Flugverkehr in Ostafrika bisher wenig beeinträchtigt. Nur einzelne Flüge mussten gestrichen werden.

(005/chk)
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