Ab Freitag wird gestreikt Diese Rechte haben Ryanair-Reisende jetzt

Berlin · Wegen des Pilotenstreiks bei Ryanair müssen Passagiere mit Flugausfällen rechnen. Betroffene sollten ihre Rechte kennen.

 Eine Ryanair-Maschine landet in Frankfurt am Main. (Archiv)

Eine Ryanair-Maschine landet in Frankfurt am Main. (Archiv)

Foto: dpa/Andreas Arnold

Wie erfahre ich, ob mein Flug betroffen ist? Ryanair will Passagiere per E-Mail oder SMS informieren. Die Airline bietet eine Erstattung der Kosten, eine kostenlose Umbuchung auf den nächsten verfügbaren Flug oder einen vergleichbaren Ersatzflug an (Rückfragen an das Servicecenter unter 0180/667 78 88). Auf die Umbuchung haben Passagiere laut Fluggastrechte-Verordnung der EU einen Anspruch. Möglich ist auch, dass Passagiere auf Bus oder Bahn gebucht werden, wenn das Ziel so erreichbar ist. Der Ausstand der Piloten ist von Freitag um 3.01 Uhr bis Samstag (11. August) um 2.59 Uhr geplant. Laut Ryanair wurden 250 Flüge von und nach Deutschland vorab gestrichen.

Was ist, wenn ich im Urlaub wegen des Streiks festsitze?

Dann muss die Fluggesellschaft sie betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch auf Verpflegung. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline die Übernachtung im Hotel übernehmen.

Was gilt bei Pauschalreisen? Dann ist nicht die Airline der Ansprechpartner, sondern der Reiseveranstalter. Er ist auch bei Streiks verantwortlich für Kosten, die Reisenden durch eine Verspätung entstehen. Das können zum Beispiel Ausgaben für Verpflegung, Unterkunft, Taxifahrten und Telefonate sein. Bei großen Verspätungen können Pauschalreisende außerdem den Reisepreis mindern. Ab fünf Stunden Verspätung können Urlauber pro Stunde Verspätung fünf Prozent des anteiligen Tagespreises zurückfordern.

Steht mir bei Flugausfällen wegen des Streiks eine Entschädigung zu? Im Prinzip haben Reisende bei Pilotenstreiks keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung für Ausfälle oder Verspätungen ihrer Flüge von mehr als drei Stunden. Laut Bundesgerichtshof (Az.: X ZR 146/11) handelt es sich um höhere Gewalt. Das gilt unter der Bedingung, dass die Airline alles unternimmt, was in ihrer Macht steht, um die Folgen des Streiks zu minimieren. Allerdings hat sich die Rechtsprechung weiterentwickelt, wie der Reiserechtsexperte Paul Degott aus Hannover sagt. So entschied der Europäische Gerichtshof im April, dass eine Airline bei einem wilden Streik nur unter zwei Bedingungen von der Erstattungspflicht befreit werden könne: Zum einen dürfe das Ereignis, das zu den Behinderungen führte, nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit sein. Und zum anderen dürfe es von der Airline nicht beherrschbar sein (Az.: C-195/17). Aus dem Urteil leitet Degott ab, dass Entschädigungszahlungen auch bei regulären Streiks möglich sind, wenn es den Streikenden nicht nur um die Bezahlung, sondern um die Arbeitsbedingungen insgesamt ging. Betrachtet man die Gründe der bei Ryanair zum Streik Aufgerufenen, „dann liegt das sehr nahe an dem, was der EuGH sagt“, sagt Degott. Allerdings müsse das zunächst erneut gerichtlich geklärt werden. Degott rät daher, vorsorglich Ausgleichszahlungen zu fordern.

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