Abfahrtszeit ist bei Busreisen nicht beliebig änderbar

Gericht untersagt Anbietern unzulässige Klauseln in Verträgen.

Busreiseanbieter dürfen die planmäßige Abfahrtszeit und die Haltestelle nicht ohne weiteres nach dem Ausstellen des Fahrscheins ändern. Eine entsprechende Klausel in den AGB ist unwirksam, entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 O 192/14). Ebenfalls unzulässig ist es, wenn der Fahrschein nicht auf einen Dritten übertragen werden kann, und wenn sich Kunden bei der Rückfahrt aus dem Ausland die Fahrt am Abfahrtort noch einmal verbindlich bestätigen lassen müssen. Über das Urteil informiert die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht.

In dem verhandelten Fall hatte ein Verbraucherschutzverband gegen einen Anbieter geklagt, der Busreisen anbietet. In den AGB fanden sich nach Ansicht des Gerichts mehrere unwirksame Klauseln. Das Verschieben von Abfahrtszeit und -ort ohne bestimmten Grund sei für den Fahrgast nicht zumutbar. Und es sei beim Verkauf von Bustickets unerheblich, welcher Fahrgast befördert werde - darum können Fahrkarten auch übertragen werden. Dass sich der Kunde die Rückfahrt vor Ort noch einmal bestätigen lassen muss, sei ebenfalls eine Benachteiligung. Der Reiseanbieter schiebe damit die Verantwortung ab, die Fahrt wie von ihm versprochen durchzuführen.

(tmn)
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