Zwangsversteigerung Wie schnell der Einzug klappt

Düsseldorf (RP). Mit dem Zuschlag im Gerichtssaal geht das Eigentumsrecht sofort auf den Neu-Eigentümer über - auch wenn der Eintrag ins Grundbuch erst beim Verteilungstermin erfolgt.

Wie schnell es vom Gerichtssaal ins neue Heim geht, da lassen sich vor allem drei Fälle unterscheiden:

Objekt unbewohnt: Dann gibt's die wenigsten Probleme: Dem baldigen Einzug steht nichts im Wege.

Objekt vom Alt-Eigentümer bewohnt: In diesem Fall kann der Erwerber die Räumung per Zuschlagbeschluss herbeiführen. Dieser weist ihn als Eigentümer aus und stellt für ihn einen Räumungstitel dar, mit dem er den Gerichtsvollzieher beauftragen kann.

Objekt vermietet: Ist die Wohnung oder das Haus vermietet, behalten Mietverträge erstmal ihre Gültigkeit. Der Erwerber kann das Mietverhältnis aber in der Regel wegen Eigenbedarfs zum nächstmöglichen Termin kündigen.

Ist der Mietvertrag zeitlich befristet, so muss die Kündigung jedoch unverzüglich, also in dem Monat des Zuschlages oder in den ersten drei Werktagen des darauf folgenden Monats ausgesprochen werden. Ansonsten kann sich der Mieter auf die Befristung berufen, die eine Eigenbedarfskündigung ausschließt.

(Rheinische Post)
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