Rechtstipps im Herbst Vom Laub kehren und Pilze sammeln

Düsseldorf · Im Herbst fallen die Blätter in einer berauschenden Farbenpracht von den Bäumen – doch was passiert, wenn der Gehweg vor dem eigenen Haus nicht gekehrt ist und jemand stürzt? Wir beantworten die wichtigsten Rechtsfragen im Herbst.

Diese Pilze wachsen in der Region
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Im Herbst fallen die Blätter in einer berauschenden Farbenpracht von den Bäumen — doch was passiert, wenn der Gehweg vor dem eigenen Haus nicht gekehrt ist und jemand stürzt? Wir beantworten die wichtigsten Rechtsfragen im Herbst.

Doch nicht nur Laub kann Grund für einen Rechtsstreit sein. Wer denkt denn so schon darüber nach, dass man nur eine begrenzte Menge von Pilzen im Wald pflücken darf? Und wem gehört eigentlich Fallobst? Experten der Arag erklären, wie man auch im Herbst in Rechtsfragen auf Nummer sicher gehen kann.

Herbstlaub Jedes Jahr, wenn das bunte Herbstlaub von den Bäumen fällt und die Straßen und Gehwege damit bedeckt sind, kommt die Frage auf, wer für die Beseitigung verantwortlich ist. In der Regel haben laut den Versicherungs-Experten die Gemeinden die Pflicht zur Beseitigung des Herbstlaubs von Bürgersteigen auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke abgetreten.

So schön das Laub auch aussehen mag, Passanten werden durch das glitschige Laub gefährdet. Die Rutschgefahr besteht nämlich rund um die Uhr, die Haftung als Vermieter oder Hausbesitzer ebenso. Ein Vermieter hat jedoch die Möglichkeit, wie bei der Räum- und Streupflicht im Winter, auch die Verkehrssicherungspflicht im Herbst auf die Mieter zu übertragen. Diese haben dann dafür Sorge zu tragen, dass die Gehwege gefahrlos zu betreten sind.

Wurde die Reinigungspflicht auf den Mieter übertragen, können diese in einem Schadensfall in Regress genommen werden. Allerdings befreit das den Vermieter nicht von der Verantwortung auch zu kontrollieren, ob die Mieter der Verkehrssicherungspflicht auch wirklich nachkommen. Denn rein rechtlich bleibt der Vermieter immer verantwortlich dafür, dass es keine Gefahrenstellen vor dem Haus gibt.

Fallobst
Herbstzeit ist Erntezeit. Die stolzen Besitzer von Obstbäumen haben jetzt die Arbeit, können aber auch im wahrsten Sinne des Wortes die Früchte ihrer Mühen ernten. Um das Schicksal von Fallobst kümmert sich nach Angaben der Versicherer das BGB (§911). Obst, das von überhängenden Zweigen direkt in Nachbars Garten fällt oder wegen der Hanglage eines steilen Grundstücks dorthin rollt (so genannter Überfall oder Hinüberfall), gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem es gelandet ist.

Die Experten warnen allerdings: Man darf nicht nachhelfen, dass das fremde Obst im eigenen Garten landet, darf also überhängende Früchte nicht abpflücken. Auch den Baum darf man nicht schütteln, so dass das Obst abfällt. Wer sich nicht daran hält, muss die Ernte herausgeben. Umgekehrt darf der Baumeigentümer sein Obst zwar pflücken, dabei aber nicht das Grundstück des Nachbarn betreten. Obst, das auf öffentliche Wege fällt, gehört allerdings nicht der Gemeinde, sondern steht weiterhin dem Eigentümer des Baumes zu.

Pilze Die Sonnenwärme nach dem Regen lässt vielerorts die Pilze im Wald sprießen. Sehr zur Freude der immer größer werdenden Sammlerschar. Mancherorts riskieren Sammler allerdings ein saftiges Bußgeld, weil sie zu große Mengen sammeln oder in Gebieten nach Pilzen suchen, in denen besondere Verbote gelten.

In Naturschutzgebieten und im besonders bei Pilzkennern beliebten Nationalpark Eifel ist das Sammeln generell verboten. Viele der beliebten Speisepilze zählen außerdem laut Bundes-Artenschutz-Verordnung zu den besonders geschützten Arten. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, diese "abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten".

Den Experten enthält die Bundes-Artenschutz-Verordnung allerdings eine Ausnahmegenehmigung nach der Steinpilze, Pfifferlinge, Birkenpilze und Rotkappen, Morcheln, Schweinsohr und Brätling in geringer Menge für den eigenen Bedarf gesammelt werden dürfen. Geringe Mengen sind Mengen bis zu zwei Kilogramm pro Pilzsucher und Tag.

(anch)
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