Hausratversicherung gilt auch auf Reisen Wer bei Raub im Urlaub zahlt

Düsseldorf (RP). Die Versicherer versuchen während der Reisezeit gerne spezielle Policen für den Urlaub zu verkaufen. Was sie nicht an die große Glocke hängen: Die Hausratversicherung deckt bereits einige Risiken ab.

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Foto: gms

Der Versicherungsschutz für den Hausrat gilt nämlich nicht nur für den Wohnsitz, sondern auch auf Reisen. Im Fachjargon heißt das "Außenversicherung", bereits abgegolten mit der normalen Prämie. Wenn also Einbrecher das Hotelzimmer ausräumen, zahlt die Hausratversicherung.

Allerdings besteht dieser Schutz maximal drei Monate lang, zudem ist der Ersatz auf zehn Prozent der Versicherungssumme begrenzt. Die absolute Obergrenze liegt meist bei 10.000 Euro. Kunden sollten am besten mal einen Blick in die Policen werfen, denn mittlerweile können einige Versicherer vom Standard abweichen und ganz eigene Klauseln formulieren.

Die Außenversicherung greift unter folgenden Voraussetzungen:

Unterkunft: Wie in der Wohnung zu Hause ist der Einbruch versichert. Die Hausratversicherung muss also zahlen, wenn ein Schloss aufgebrochen oder ein Fenster eingeschlagen wurde. "Der Urlauber sollte solche Einbruchsspuren unbedingt fotografieren und vor Ort Anzeige erstatten", sagt Versicherungsberater Andreas Kutschera. Können die Gauner indes ungehindert in die Unterkunft spazieren, etwa wegen nicht verschlossener Türen, geht der Kunde leer aus.

Straße: Wer beim Bummel durch den Ferienort beraubt wird, hat ebenfalls Ansprüche gegen seine Hausratversicherung. Dabei ist die Definition von Raub zu beachten: Der Hausrat, zum Beispiel die Handtasche, muss mit Gewalt entwendet worden sein. Ein Trick- oder Taschendiebstahl wäre kein ersatzpflichtiger Schaden. Liefert sich der Urlauber mit dem Gauner aber noch ein Gerangel um die Handtasche, handelt es sich um einen versicherten Raub. Der Krafteinsatz des Räubers muss dabei nur so groß gewesen sein, dass ein kleiner Widerstand überwunden wurde. So entschied der Versicherungsombudsmann (Az: 2054/02-B)

Parkhaus: Die Hausratversicherer schließen zwar den Ersatz für Autoaufbrüche ausdrücklich aus, im Parkhaus kann jedoch unter Umständen dennoch Versicherungsschutz bestehen. Das Oberlandesgericht Hamm studierte für ein Urteil dazu ganz genau die Versicherungsbedingungen: Versichert sei das Risiko, dass innerhalb eines Gebäudes ein Behältnis aufgebrochen werde. Das Auto sei ein Behältnis im Sinne der Klauseln, das Parkhaus ein Gebäude, meinten die Richter. Deshalb müsse auch der Autoaufbruch innerhalb eines Parkhauses erstattet werden (OLG Hamm, Az 20 U 109/91). Experte Kutschera: "Wem so etwas passiert, der sollte dokumentieren können, dass die Zugänge und Zufahrten zum Parkhaus durch Tore oder Türen gesichert waren."

(RP)
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