Kündigung So werden Sie überflüssige Versicherungen los

Berlin (rpo). Der Berater ist meist sehr eloquent, und viel zu schnell hat man einen Versicherungsvertrag unterschrieben, den man gar nicht braucht. Die Einsicht kommt dann aber erst viel später. Dann hilft nur noch eine Kündigung. Die allerdings bei Kapitallebensversicherungen ein schlechtes Geschäft.

Lief der Vertrag erst kurze Zeit, gab es bisher meist keinen Cent der schon einbezahlten Prämien zurück: Die Versicherer ziehen von den ersten Monatsraten erst einmal ihre Kosten für Provision und Verwaltung ab. Doch in diesen Fällen haben Verbraucher in Zukunft wohl bessere Karten. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat nämlich in zwei Urteilen (AZ: IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99) festgestellt, dass die Versicherungsbedingungen, die genau diese Provisionszahlungen regeln, zu intransparent für den Kunden und deshalb unwirksam sein können. Deshalb sollten Kunden versuchen, die hohen Abschlusskosten zurückzubekommen - notfalls mit rechtlichem Beistand.

Auch bei anderen Versicherungen will gut überlegt sein, wann gekündigt wird. Alle Versicherungsverträge, die mindestens ein Jahr laufen, können zum Ablauf des Vertrages mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Ansonsten verlängern sich die Verträge automatisch um ein Jahr. Am sinnvollsten ist die Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres. Sonst können nämlich die bis zur Kündigung gezahlten Beiträge verfallen. Bei vorzeitiger Kündigung hat der Versicherer Anspruch auf die volle Prämie des laufenden Versicherungsjahres.

Hinweis auf Rechte

Einfacher lassen sich ungewünschte Verträge aus der Welt schaffen, wenn der Kunde noch das Recht zum Widerruf oder Rücktritt hat. Binnen 14 Tagen nach Unterschrift unter den Versicherungsantrag können die Anträge widerrufen werden - und zwar ohne Begründung. Wichtig: Die Versicherungsgesellschaften müssen auf dieses Recht ausdrücklich hinweisen. Versäumen sie das, hat der Versicherte sogar noch Zeit, den Vertrag bis vier Wochen nach der ersten Beitragszahlung zu kündigen.

Ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, gilt statt dessen ein Rücktrittsrecht. Kunden in der Lebensversicherung beispielsweise können innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Vertrag zurücktreten. Die Versicherer müssen auf dieses Recht ebenfalls hinweisen - ansonsten verlängert sich die Rücktrittsfrist: Verbraucher können dann noch bis zu vier Wochen nach der ersten Prämienzahlung vom Vertrag zurücktreten.

Widerspruch bis zu 14 Tagen

Die dritte Möglichkeit, einen Vertrag wieder loszuwerden, ist der Widerspruch. Dieses Recht gilt bei allen Versicherungsverträgen - es sei denn, der Kunde hat (was selten ist) bei seiner Unterschrift bereits die Versicherungsbedingungen und alle anderen wichtigen Verbraucherinformationen erhalten. Ansonsten können Versicherte ohne Begründung noch bis zu 14 Tage nach Erhalt der Police dem Vertrag widersprechen. Hat das Unternehmen den Kunden nicht schriftlich über dieses Recht informiert oder ihm nicht alle Verbraucherinformationen ausgehändigt, verlängert sich die Widerspruchsfrist. Der Kunde kommt dann bis zu einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie per Widerspruch aus dem Vertrag heraus.

Eine weitere Möglichkeit ist das besondere Kündigungsrecht. Das haben Verbraucher vor allem dann, wenn die Prämien für eine Police bei gleichbleibenden Leistungen erhöht werden. So können Versicherte, deren Verträge nach Juli 1994 abgeschlossen wurden, bei jeder Beitragserhöhung kündigen, wenn die höhere Prämie nicht durch bessere Leistungen gerechtfertigt ist.

(afp)
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