Besonders im Herbst wichtig Gut versichert in die stürmischen Zeiten

Berlin (rpo). Es braust und der Wind fegt die Straßen herunter. Stürmisch kann es zu jeder Jahreszeit werden, aber sicher ist: Herbstzeit ist Sturmzeit. Abgedeckte Dächer, verbeulte Autos, abgeknickte Bäume gehören dann nicht selten zum Alltag. Die Beseitigung der Schäden kann manchmal einige tausend Euro kosten. Oft genug treffen Hausbesitzer und Mieter nicht genügend Vorsorge. Das kann sich rächen.

Versicherer erkennen Schäden nämlich erst an, wenn mehr als Windstärke acht herrscht beziehungsweise der Wind eine Geschwindigkeit von über 61 Kilometerstunden erreicht, wie der Branchendienst Versicherungsnetz erläutert.

Sturmschäden werden in der Regel von der Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherung abgedeckt. Die Wohngebäudeversicherung übernimmt die Kosten für die Wiederherrichtung eines Hauses. Die Versicherung kommt ebenfalls für Folgeschäden auf, wenn beispielsweise durch ein abgedecktes Dach Regenwasser ins Haus eindringt und Wände, Decken oder Fliesen beschädigt.

Die Hausratversicherung kommt für Schäden an der Wohnungseinrichtung auf. Sie zahlt beispielsweise, wenn der Sturm ein Fenster eingedrückt hat, dadurch Wasser in die Wohnung eingedrungen ist und die Möbel beschädigt wurden. An stürmischen Tagen sollten allerdings Türen und Fenster immer fest verschlossen werden, da die Hausratversicherung nicht einspringt, wenn Niederschläge durch offene Fenster und Türen eindringen.

Wird ein Fahrzeug durch fliegende Dachziegel, herabstürzende Äste oder umgestürzte Bäume beschädigt, zahlt die Teilkaskoversicherung. Diese kommt jedoch nicht für mittelbare Sturmschäden auf. Wenn beispielsweise ein unachtsamer Fahrer gegen einen vom Sturm umgestürzten Baum prallt, muss er eine Vollkaskoversicherung haben, wenn die Versicherung den Schaden ersetzen soll.

Falls Dachziegel in stürmischen Zeiten zu Fluggeschossen werden und beispielsweise Fahrzeuge beschädigen, nehmen Richter nach Auskunft des Branchendienstes Versicherungsnetz zunächst an, dass das Dach nicht gut in Schuss gehalten wurde. Für entstandene Schäden muss dann der Hauseigentümer zahlen. Doch die Haftung entfällt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (AZ: 22 U 76/02), wenn das Dach regelmäßig kontrolliert wird. Im vorliegenden Fall konnte der Hausbesitzer nachweisen, dass er einen Dachdeckerbetrieb damit beauftragt hatte, das Dach alle drei Monate zu überprüfen. Damit sei er seiner Gebäudeunterhaltungspflicht nachgekommen, urteilten die Richter und wiesen die Schadenersatzklage eines Pkw-Halters ab.

(afp)
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