Verbraucher Wobei soll die 2012 in Deutschland eingeführte Button-Lösung für mehr Transparenz sorgen?

Düsseldorf · Ab dem 1. August müssen Onlinehändler eindeutig kennzeichnen, wenn ein Mausklick für Nutzer Kosten verursacht. Denn dann tritt eine neue gesetzliche Regelung zur sogenannten Button-Lösung in Kraft.

    Nach der neuen Regelung muss die Schaltfläche zum Bestätigen eines Einkaufs künftig eindeutig und gut lesbar beschriftet sein.

Nach der neuen Regelung muss die Schaltfläche zum Bestätigen eines Einkaufs künftig eindeutig und gut lesbar beschriftet sein.

Foto: Shutterstock/Natee Photo

„Die Hoffnung ist, dass Internetnutzer damit nicht mehr unwissend kostenpflichtige Abos eingehen oder Verträge abschließen“, sagt Thomas Bradler von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Nach der neuen Regelung muss die Schaltfläche zum Bestätigen eines Einkaufs künftig eindeutig und gut lesbar beschriftet sein: Erlaubt sind nach Angaben des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) zum Beispiel „Kaufen“, „Zahlungspflichtig bestellen“ oder „Einkauf abschließen“. Formulierungen wie „Weiter“, „Anmelden“ oder „Bestellen“ reichen dagegen nicht aus.

Ist das nicht der Fall, kommt kein Kaufvertrag zustande, erklärt Verbraucherschützer Bradler: „Der Händler muss im Zweifelfall nachweisen können, dass er die gesetzlichen Verpflichtungen umgesetzt hat.“ Außerdem muss er den Käufer vor dem Vertragsabschluss noch einmal umfassend über alle Details der Bestellung informieren - darunter auch der Preis inklusive Versandkosten, eventuelle Abogebühren und der genaue Umfang der gelieferten Ware oder Dienstleistung.

Die Button-Lösung ist ab dem 1. August Pflicht für alle Anbieter, die ihren Sitz in Deutschland haben oder ihr Angebot aus dem Ausland auch auf deutsche Kunden richten. Setzt ein Händler die Vorgabe nicht sofort um, ist das aber nicht unbedingt ein Hinweis auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit, findet Bradler: „Auch ein seriöser Anbieter kann das mal verschlafen.“ Gar nicht daran halten müssen sich Privatverkäufer, die Plattformen wie Ebay benutzen: Das Gesetz gilt nur für Gewerbetreibende.

Diese Meldung ist ursprünglich am 18.07.2012 veröffentlicht worden. Für die Wiederholung der „Wer wird Millionär?“-Folge wurde sie aktualisiert.

(dpa)
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