Patientenverfügung, Vollmacht & Co Welche Unterlagen Sie für den Ernstfall brauchen

Düsseldorf · Ob durch einen Unfall, eine Vorerkrankung oder altersbedingt, wer im Krankenhaus landet, ist eventuell schon in so schlechter Verfassung, dass er sich nicht mehr richtig ausdrücken kann. Aber was dann? Wir geben die wichtigsten Antworten zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.

Das sind die wichtigsten Fakten
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Foto: shutterstock/ Tyler Olson

Eine der wichtigsten Fragen rund um das Thema Gesundheit ist, was passieren soll, wenn der Körper nur noch durch lebensverlängernde Maßnahmen am Leben gehalten werden kann. Aber auch, wer Entscheidungen treffen soll, wenn der Patient selbst sich nicht mehr ausdrücken kann.

Das steht in der Patientenverfügung

In der Patientenverfügung wird festgelegt, was nach dem Wunsch des Patienten im Fall einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung passieren soll. Berücksichtigt werden die darin geäußerten Wünsche jedoch erst, wenn der Betroffene selbst nicht mehr in der Lage ist, diese Entscheidungen zu treffen.

Patientenverfügungen sind für die Ärzte bindend, was dort gewünscht oder abgelehnt wird, muss also umgesetzt werden. Damit sie gültig ist, muss die Unterlage in schriftlicher Form vorliegen und bestimmte Formalitäten enthalten.

Dazu gehört neben allgemeinen Angaben zum Patienten, die Situationen in denen er ein in Kraft treten der Patientenverfügung wünscht, zum Beispiel, "wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, zum Beispiel Krebs". Angegeben werden kann zudem, wo und wie ein Begräbnis stattfinden soll und ob eine Organspende in Frage kommt.

Wie formuliert man richtig?

Wie detailliert die Angaben ausfallen, kann individuell entschieden werden. Allerdings ist es nicht zu empfehlen ausschließlich auf Standardformulierungen zurückzugreifen. Die optimale Patientenverfügung enthält individuelle Wünsche bezüglich konkreter Behandlungen. Wird in der Verfügung nur allgemein von "apparativen" oder "lebensverlängernden" Maßnahmen gesprochen, ist sie für Ärzte nicht bindend. Angegeben werden kann etwa, ob eine Magensonde oder Dialyse gewünscht wird und, ob Wiederbelebungsmaßnahmen eingeleitet werden sollen. Der wichtigste Punkt für viele ist, ob lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen werden dürfen. Das kann bejaht oder verneint werden, oder es können Fristen festgehalten werden.

Textbausteine aus dem Internet etwa, sollten besser nicht benutzt werden. Nur konkrete Krankheitsbilder und Formulierungen, die sich konkret auf alle möglichen in der Praxis vorkommenden Situationen beziehen lassen, sind gültig. Hilfestellungen geben sowohl Ärzte, als auch einige Hospize oder auch Notare, für rund 120 Euro. Die Patientenverfügung gibt es inzwischen sogar als Notfallpass für den Geldbeutel.

Die Vorsorgevollmacht

Am besten ist es, die Verfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Darin wird festgelegt, welche Person im Ernstfall im Namen des Patienten Entscheidungen treffen darf. Wichtig ist, sich mit dieser Vertrauensperson gründlich über gesundheitliche Wünsche auszutauschen, damit sie in der Lage ist, passende Entscheidungen zu treffen.

Eine Vorsorgevollmacht kann sich zudem auch auf Verträge, Bankgeschäfte oder die Einlieferung in ein Pflegeheim beziehen. Das kann etwa dann wichtig sein, wenn laufende Überweisungen getätigt werden müssen, oder Zahlungen etwa wegen Reparaturen an Haus oder Wohnung anfallen. Es ist allerdings auch möglich sie auf bestimmte Bereiche einzugrenzen.

Kann denn nicht einfach die Familie entscheiden?

Wichtig zu wissen ist, dass Ehepartner oder Kinder, entgegen dem Glauben vieler, eben nicht automatisch dazu befugt sind, im Namen von Verwandten Entscheidungen zu treffen. Das muss ausdrücklich in einer Vorsorgevollmacht geregelt sein. Ist dem nicht so, bestimmt das Amtsgericht einen Betreuer. Das kann jemand aus der Familie sein, aber auch ein Fremder.

Damit die Vorsorgevollmacht uneingeschränkt rechtsgültig ist, sollte sie von einem Notar beglaubigt sein. Zwar ist das gesetzlich nicht nötig, juristisch tritt allerdings nur so in Kraft, dass die genannte Person etwa auch Grundstücke verkaufen darf.

Die Betreuungsverfügung

Wer eine eingeschränkte Erlaubnis geben will, der kann auch eine Betreuungsverfügung ausstellen. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, darf der hier genannte Betreuer nur dann aktiv werden, wenn er zuvor richterlich für geeignet erklärt wurde. Zudem wird er vom Gericht überwacht, und muss ihm berichten.

Der Bevollmächtigte muss nur in wenigen Situationen den Ganz zum Richter antreten. Etwa dann, wenn er und der Arzt uneinig über die Aussage der Patientenwünsche sind. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, alle Formulieren detailliert und aussagekräftig zu treffen, und sich mit der Vertrauensperson intensiv über die eigenen Vorstellungen auszutauschen.

(ham)