Sommerschlussverkauf Umtausch, Reparatur oder Geld zurück

Berlin (RPO). Satte Rabatte gibt es zwar schon seit Wochen, vor allem auf Kleidung und Schuhe - der Sommerschlussverkauf ist aber erst in dieser Woche angelaufen. Kunden müssen trotz der Preisnachlässe kaum Abstriche bei ihren Rechten machen.

 Auch in Zeiten des Sommerschlussverkaufs hat der Kunde volle Rechtssicherheit.

Auch in Zeiten des Sommerschlussverkaufs hat der Kunde volle Rechtssicherheit.

Foto: AP, AP

Umtausch Reduzierte Waren im Schlussverkauf sind meist grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen. Wer also einwandfreie Ware umtauschen will, ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Ist die Ware aber mangelhaft, kann der Kunde dies reklamieren. Aufpassen müssen Verbraucher, wenn Ware wegen eines Fehlers oder leichter Verschmutzung reduziert wurde: Eine Reklamation deswegen ist dann nicht möglich - hingegen schon, wenn ein zusätzlicher Mangel auftritt.

Nachbesserung/Nachlieferung Bei einem Fehler hat der Kunde nicht sofort das Recht, sein Geld zurückzuverlangen. Zunächst darf der Händler Ersatz oder eine Reparatur anbieten. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos waren, kann der Kunde einen Preisnachlass aushandeln oder die Ware zurückgeben.

Reklamationsfrist Für Händler gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist, in der sie für das Produkt haften. Deshalb unbedingt den Kassenbon aufheben. Tritt innerhalb des ersten halben Jahres ein Mangel auf, muss der Händler beweisen, dass das Produkt beim Kauf einwandfrei war. Danach ist der Kunde in der Pflicht und muss nachweisen, dass die Ware schon beim Kauf beschädigt war.

Online-Käufe Wer per Post, telefonisch oder im Internet bestellt, kann die Ware binnen zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zurückschicken. Musik, Videos und Software müssen aber noch in der versiegelten Hülle stecken.

Lockvogelangebot Ist eine angepriesene Ware schon nach kürzester Zeit nicht mehr erhältlich, liegt der Verdacht eines Lockvogelangebots nahe. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht vor, dass Sonderangebote für einen angemessenen Zeitraum vorrätig sein müssen - in der Regel mindestens zwei Tage. Keinesfalls darf das angepriesene Produkt bereits an dem Tag ausverkauft sein, an dem die Werbung erscheint. Verbraucherschützer raten, sich in einem solchen Fall an die Geschäftsleitung zu wenden und so zu erreichen, dass die beworbene Ware nachbestellt wird.

Mondpreis Eine Preissenkung ist Augenwischerei, wenn der Händler den Ausgangspreis vorher extra erhöht hat. Solche Mondpreise sind verboten, aber schwer nachzuweisen. Helfen können nur Preisvergleiche.

Unverbindliche Preisempfehlung Gerade Elektromärkte werben gerne mit Rabatten auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Nach Erfahrung der Verbraucherzentralen geben viele Händler die Preisempfehlungen aber als zu hoch an - die Nachlässe sind also in Wahrheit niedriger. Auch hier hilft nur ein Preisvergleich.

(AFP/chk)
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