Staubsauger, Carsharing, Neuwagen Das ändert sich zum 1. September

Hamburg · Im September treten einige neue gesetzliche Vorgaben in Kraft, die Auswirkungen auf weit verbreitete Produkte und Geräte haben.

 Statt bei bis zu 1600 Watt darf die Leistung von Staubsauger ab 1. September nur noch bei maximal 900 Watt liegen (Symbolbild).

Statt bei bis zu 1600 Watt darf die Leistung von Staubsauger ab 1. September nur noch bei maximal 900 Watt liegen (Symbolbild).

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Zum Monatswechsel treten EU-Vorgaben in Kraft, die die zulässige Leistung von neu auf den Markt kommenden Staubsaugern begrenzen. Statt bei bis zu 1600 Watt darf diese nur noch bei maximal 900 Watt liegen. Zudem gelten dann schärfere Vorgaben für den jährlichen Stromverbrauch, den Lärmpegel und die reale Staubsaugerleistung.

Bereits im Handel oder Umlauf befindliche Geräte sind davon nicht betroffen. Verbraucherschützer und EU-Kommission betonen zudem, dass die Neuerung zu keiner Verschlechterung der Saugleistung führt. Die Höhe der Stromaufnahmeleistung hat demnach nichts damit zu tun. Sie wird vielmehr durch die Gerätekonstruktion bestimmt.

Bei der Zulassung von Neuwagen gelten in der EU ab 1. September neue Regeln für die Testzyklen, mit denen etwa C02-Ausstoß und Kraftstoffverbrauch für neu auf den Markt kommende Modellreihen ermittelt werden. Bei den Labormessverfahren wird der sogenannte Neue Europäische Fahrzyklus (NEFZ) dann durch den international abgestimmten sogenannten Worldwide Harmonized Light Duty Test Procedure-Zyklus (WLTP) ersetzt. Er soll realistischere Werte liefern, indem er repräsentatives Fahrverhalten besser simuliert.

Darüber hinaus wird ab 1. September zudem mit der schrittweisen Einführung von Real Driving Emissions-Tests (RDE) als weiterer Bestandteil der Zulassungstests begonnen. Dabei wird mit mobilen Messgeräten während der Fahrt auf ganz normalen Straßen der Schadstoffausstoß gemessen. Verpflichtend sind sie zunächst aber nur zur Messung des realen Stickoxidausstosses bei Dieselautos.

Für die bereits im Verkehr befindlichen Autos ändert sich damit zunächst nichts. Die Regelungen greifen nur bei der sogenannten Typprüfung im Rahmen des behördlichen Zulassungsverfahrens für neue Fahrzeugmodelle, die die Hersteller auf den Markt bringen.

Carsharing-Angebote im Überblick
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Am 1. September tritt das neue Carsharing-Gesetz in Kraft, mit dem der Trend zu alternativen Verkehrsformen gefördert werden soll. Es erlaubt den Behörden in Städten und Gemeinden bundesweit, spezielle Parkplätze eigens für Carsharing-Autos einzurichten und diese von Parkgebühren zu befreien. Anbieter mit festen Stationen sollen dann außerdem an ausgewählten Orten auch Stellflächen im öffentlichen Verkehrsraum erhalten können. Bislang geht das nicht.

(ham)
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