Urteil Schimmel berechtigt zur Mietreduzierung

Konstanz · Feuchtigkeit und Schimmel berechtigen Mieter grundsätzlich, die Miete zu reduzieren.

Schimmel: Sechs Tipps zur Vermeidung von Schimmelbildung
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Foto: Busskamp

Das meldet die "Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht" (Heft 14/2013) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Konstanz (Az.: 61 S 21/12 A).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Vermieters ab. Der Kläger hatte rückständige Mietzahlungen eingefordert, nachdem seine Mieter die Zahlungen um 20 Prozent reduziert hatten. Zur Begründung verwiesen sie auf Feuchtigkeit und Schimmel in der Wohnung. Der Kläger behauptete, die Mieter hätten falsch geheizt und gelüftet.

Vermieter in der Beweispflicht

Das Landgericht sah die Sache anders. Die Anforderungen an die Mieter dürften nicht überhöht werden. Mehr als dreimal Lüften pro Tag sei grundsätzlich nicht zumutbar. In dem Fall habe der Vermieter nicht nachgewiesen, dass sich seine Mieter insoweit falsch verhalten hätten. Diese müssten auch nicht nachweisen, dass Baumängel zur Schimmelbildung geführt hätten. Vielmehr müsse umgekehrt der Vermieter belegen, dass es keine Baumängel gebe.

(dpa)
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