Tipps für Schuldner Pfändungsschutzkonto - Rechte und Pflichten
Hamburg/Düsseldorf · Eigentlich soll das Pfändungsschutzkonto überschuldeten Verbrauchern das Leben einfacher machen. Denn auf diesen Konten ist ein Grundfreibetrag vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. In der Praxis gibt es aber oft Probleme. Doch Kunden können sich wehren.
Das Problem betrifft viele: Schätzungsweise drei Millionen Haushalte in Deutschland haben zu viele Schulden. Das ergibt sich aus dem Überschuldungsreport des Internationalen Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) in Hamburg. "Viele Schuldner verfügen über kein eigenes Girokonto", sagt Michael Knobloch im iff. Das Problem: Eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist dann kaum möglich, denn ohne Konto geht heute fast nichts.
Daher gibt es seit 2010 das Pfändungsschutzkonto. Auf diesen sogenannten P-Konten ist ein Grundfreibetrag in Höhe von 1028,89 Euro vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. "Damit soll gewährleistet werden, dass Schuldnern ein Existenzminimum zur Verfügung steht", sagt Pamela Wellmann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Insgesamt rund 457.000 Pfändungsschutzkonten gab es der Bundesregierung zufolge im Juni 2011 in Deutschland.
Nachteile durch P-Konten
In der Praxis gibt es mit den P-Konten oft Probleme. Wird ein Girokonto umgewandelt, müssen Kunden mitunter einige Nachteile in Kauf nehmen: "Manchmal wird man in eine entlegene Filiale verwiesen, manchmal werden die Geldkarten eingezogen, und manchmal werden hohe Gebühren verlangt", hat Wellmann beobachtet. Vieles ist nicht zulässig. Verbraucher können sich aber wehren. Einige Tipps:
Gebühren "Manche Banken verlangen sehr hohe Kontoführungsgebühren", erklärt Wellmann. So müssen Kunden bis zu zehn Euro und mehr für ein P-Konto zahlen, während für normale Girokonten zuweilen sogar gar keine Gebühren anfallen. Nach Ansicht vieler Gerichte sind hohe Kontoführungsgebühren aber nicht zulässig.
So entschied etwa das Oberlandesgericht Bremen, dass Banken für ein P-Konto keine höheren Gebühren verlangen dürfen als für ein gewöhnliches Girokonto (Az.: 2 U 130/11).
Betroffene sollten hohe Gebühren daher nicht einfach hinnehmen. "Man sollte seine Bank schriftlich auffordern, die zu viel gezahlten Gebühren zurückzuerstatten", empfiehlt der Rechtsanwalt Kai Henning. Verbraucher könnten sich zur Begründung auf die entsprechenden Urteile berufen. "Dabei sollte man ruhig standhaft bleiben", empfiehlt Henning, der Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht- und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist.
Leistungen Nicht nur hohe Gebühren, auch eingeschränkte Leistungen sind oft ein Problem. So ziehen Banken nach der Umwandlung in ein P-Konto nicht nur Kredit-, sondern zuweilen auch Geldkarten der Kunden ein. "Rechtlich ist das zweifelhaft", sagt Rechtsanwalt Henning. "Denn eigentlich wird der Girovertrag durch die Umwandlung nicht verändert."
Daher entschied das Landgericht Köln, dass eine Bank für die Führung eines P-Kontos keine Vereinbarung verlangen kann, nach der ein Kunde mit der Umstellung den Dispokredit verliert, seine Kreditkarten nicht mehr nutzen und auch am Lastschriftverfahren nicht mehr teilnahmen kann (Az.: 26 O 191/11).
Kunden sollten sich in solchen Fällen direkt mit ihrer Bank in Verbindung setzen, empfiehlt Verbraucherschützerin Wellmann. "Man sollte versuchen, gemeinsam eine Einigung zu finden." Wenn das nicht hilft, könnten Kunden sich an die Verbraucherzentralen wenden. Auch der Ombudsmann der Banken könne eingeschaltet werden.
Bescheinigungen Auf jedem P-Konto ist ein Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 1028,89 Euro pro Kalendermonat geschützt. "Dieser Betrag kann aber erhöht werden", erklärt Wellmann. Etwa, wenn der Schuldner verpflichtet ist, Unterhalt zu leisten. Muss für eine Person Unterhalt gezahlt werden, steigt der Grundfreibetrag auf 1416,11 Euro, bei zwei Personen liegt er bei 1631,84 Euro.
Allerdings setzt der erhöhte Grundfreibetrag voraus, dass der Schuldner entsprechende Bescheinigungen vorlegt. Ausgestellt werden können die Bescheinigungen vom Arbeitgeber, von der Familienkasse, dem Jobcenter, einem Rechtsanwalt, dem Steuerberater oder anerkannten Schuldnerberatungsstellen. "Da aber keiner verpflichtet ist, die Bescheinigungen auszustellen, werden die Betroffenen oft herumgereicht", weiß Wellmann.
Haben Betroffene bei mehreren Stellen nichts erreichen können, sollten sie sich an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden, empfiehlt Rechtsanwalt Henning. "Am besten sollte das schriftlich geschehen, denn das kann das Gericht nicht ignorieren."
Geld ansparen Wenn Schuldner ihr pfändungsgeschütztes Guthaben in einem Monat nicht ausgeben, können sie das Geld in den Folgemonat übertragen. "Das Geld steht ihm dann zusätzlich zum geschützten Monatsguthaben zur Verfügung", sagt Wellmann.
Das Geld müsse aber in dem Folgemonat auch aufgebraucht werden. "Wenn ich 500 Euro übertrage, aber nur 460 im nächsten Monat ausgebe, werden 40 Euro an die Gläubiger überwiesen", sagt Kai Henning. Verbraucher sollten also immer ihre Kontoauszüge im Blick behalten, um zu wissen, wie viel Geld sie am Monatsende zur Verfügung haben.