Nach Weihnachten Das gilt beim Geschenke-Umtausch

Düsseldorf · Rechtlich hat sich bei der Rückgabe von Produkten nichts geändert. Allerdings sinkt die Umtauschquote im Weihnachtsgeschäft. Wir beantworten die wichtigsten Fragen dazu.

 Geschenke unter einem Weihnachtsbaum (Symbolfoto).

Geschenke unter einem Weihnachtsbaum (Symbolfoto).

Foto: dpa, kjh axs

Die Zahl der Geldgeschenke und Gutscheine unter dem Weihnachtsbaum nimmt in Deutschland weiter zu. Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen (HV NRW) beziffert den Wert der weihnachtlichen Geld- und Gutscheingeschenke für den Einzelhandel NRW in diesem Jahr auf 900 Millionen Euro. Im Gegensatz dazu sinkt die Umtauschquote.

Nicht passende oder nicht gefallende Geschenke werden in den kommenden Tagen aber sicherlich noch zur Genüge in die Geschäfte zurückgebracht. Was die Regelungen beim Warenumtausch betrifft, so hat sich laut Rainer Gallus, Geschäftsführer Standort und Digitaler Handel beim HV NRW, rechtlich nichts gegenüber dem Vorjahr geändert. Wir geben einen Überblick.

Der Handelsverband macht wie in den vergangenen Jahren darauf aufmerksam, dass auch bei einwandfreier Ware grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf Umtausch besteht. Der Händler allein entscheidet, wann und was er zurücknehmen möchte, solange die Produkte unbeschädigt sind. "Nach wie vor zeigt sich der Handel jedoch sehr kulant. Wichtig ist aber auch dann auf jeden Fall die Vorlage des Kassenbons", sagt Gallus.

Hat ein Händler deutlich ausgewiesen, dass intakte Ware bei Nichtgefallen nur mit Kassenbon und innerhalb der 14-Tage-Frist umgetauscht werden kann, muss er den Artikel auch nur in dieser Zeit zurücknehmen. Defekte Ware kann indes auch nach dem Ablauf von 14 Tagen noch zurückgebracht werden.

"Je besser die Ware wiederverkäuflich ist, desto größer ist die Chance, dass der Händler sie zurücknimmt. Ansonsten wird es für ihn schwierig, den Artikel noch in den Verkauf zu bringen", sagt Gallus. Das nicht gefallende Geschenk sollte demnach möglichst noch originalverpackt und am besten mit dem Etikett versehen sein. Sollten Etikett und Kassenbon fehlen, können der Zahlungsnachweis durch den Kontoauszug oder die Kreditkartenabrechnung noch behilflich sein.

Wer eine CD, die den eigenen Musikgeschmack nicht trifft, trotzdem entsiegelt, dürfte Schwierigkeiten beim Umtausch bekommen. Auch Kleidungsstücke oder Schuhe, die keinen Mangel aufweisen, aber bereits getragen sein könnten, werden am Verkaufstresen wahrscheinlich eher abgelehnt. Kosmetika oder Lebensmittel sind in der Regel gänzlich von der Rückgabe ausgeschlossen, ebenso verhält es sich mit Konzert- oder Kinokarten.

Hat das neue Tablet eine Macke oder die Jacke einen defekten Reisverschluss, handelt es sich um einen Mangel, der reklamiert werden kann. Für diesen Fall gibt es eine gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. Der Händler muss dann den Mangel beheben, entweder durch Reparatur oder Umtausch. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf darf er die Reklamation auch nicht mit der Behauptung zurückweisen, der Käufer hätte den Mangel selbst verursacht. Dagegen ist eine Reklamation nicht möglich, sollte der Verkäufer vorher auf Mängel hingewiesen haben oder die Ware deswegen vielleicht schon preisreduziert angeboten worden sein.

"Im Gegensatz zum stationären Geschäft gibt es im Online-Handel das Fernabsatzgesetz, durch das der Kunde bei Nichtgefallen des Artikels ein 14-tägiges Widerrufsrecht ohne die Angabe von Gründen hat", sagt Gallus. Es gibt aber auch einzelne Anbieter, die ihren Kunden freiwillig noch deutlich längere Rückgabefristen gewähren. Doch auch bei Online-Käufen können Rückgaben ausgeschlossen sein, etwa bei Cremes, Software oder CDs, die kein intaktes Siegel mehr haben.

Sollten Gutscheine nicht ausdrücklich befristet sein, so haben sie eine Gültigkeit von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Kauf erfolgte. Damit sind im diesjährigen Weihnachtsgeschäft gekaufte Gutscheine ohne Befristung bis zum 31. Dezember 2020 gültig.

(togr)
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