Streit um Kostenüberschüsse BGH kippt komplizierte Klauseln in Riester-Verträgen

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Vertragsklauseln für Riester-Renten der Allianz-Versicherung gekippt, die vorgaben, Kunden würden in jedem Fall an Kostenüberschüssen der Versicherung beteiligt.

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Foto: dpa, Oliver Berg

In den Klauseln sei nicht deutlich geworden, dass Verträge, die ein Garantiekapital von 40.000 Euro unterschreiten, von vornherein von einer Überschussbeteiligung ausgeschlossen seien, heißt es in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. (Az. IV ZR 38/149)

Die Allianz schloss dem Urteil zufolge 30 bis 50 Prozent ihrer Riester-Versicherten auf Grundlage unklarer Geschäftsbedingungen völlig von der Beteiligung an den Kostenüberschüssen aus. Der BGH erklärte die Klauseln nun für unwirksam, weil nur an anderer Stelle auf die Einschränkung der Kostenüberschussbeteiligung hingewiesen wurde. Diese sei erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen deutlich geworden, die bis zum jährlichen Geschäftsbericht der Allianz führten.

Die Verbraucherzentrale Hamburg und der Bund der Versicherten (BdV) hatten im Vorgehen der Allianz einen Verstoß gegen den Paragraphen 153 des Versicherungsvertragsgesetzes gesehen. Dieser regelt, dass eine Überschussbeteiligung entweder gewährt oder ausdrücklich ausgeschlossen werden muss. Einem Teil der Kundschaft eine Beteiligung an den Kostenüberschüssen mithilfe verworrener Vertragsklauseln zu verweigern, hielten beide Verbraucherorganisationen für unzulässig. Nun bekamen sie in letzter Instanz Recht.

"Die verklausulierten und versteckten Formulierungen sind eine Frechheit gegenüber den Versicherten", erklärte BdV-Vorstand Axel Kleinlein. Es sei höchste Zeit, dass der BGH "dieser Geschäftspraxis einen Riegel vorschiebt".

BdV und Verbraucherzentrale Hamburg gehen nach eigenen Angaben davon aus, dass das Urteil auch Auswirkungen für andere Versicherungsunternehmen haben dürfte. Versicherte sollten nun prüfen, ob sie Anspruch auf eine Nachzahlung hätten, erklärten sie. Die Hamburger Verbraucherschützer veröffentlichten auf ihrer Website www.vzhh.de einen Musterbrief.

Laut BGH hat die Allianz die Pflicht, auf nachteilige Risiken hinzuweisen. Dies gelte auch dann, wenn, wie von der Allianz angegeben, bei einer gleichmäßigen Verteilung der Überschüsse pro Jahr auf jeden Vertrag nur 60 Cent entfallen wären.

Die Versicherungsbranche verwies darauf, dass der BGH ausschließlich über die Transparenz geurteilt habe. Das Vorliegen eines Mindest-Garantiekapitals als Voraussetzung für eine Beteiligung an den Kostenüberschüssen habe der BGH nicht beanstandet, erklärte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Die Allianz Leben kündigte an, sie werde die Urteilsbegründung abwarten und auswerten und die Vorgaben des Gerichts berücksichtigen.

(felt/AFP)
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