Nebenberuflich selbstständig Kleinunternehmer leicht gemacht

Düsseldorf · Hunderttausende Berufstätige haben sich in den vergangenen Jahren ein zweites finanzielles Standbein geschaffen. Sie wurden Kleinunternehmer. Nicht unter der Hand, sondern offiziell nach Recht und Ordnung.

Zehn ausgefallene Existenzgründungen
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Das Internet als Vertriebskanal hat diese Entwicklung rasant beschleunigt. Und der Trend hält an. Die Formalitäten sind keine große Hürde. Aus bürokratischer Sicht wird unterschieden zwischen Freiberufler, Handwerker und Gewerbetreibender. In Teil 2 unserer Artikelfolge beleuchten wir die unterschiedlichen Rahmenbedingungen.

Der Schritt in die Selbstandigkeit

Bevor der Schritt in die Nebenjob-Selbstständigkeit geplant wird, ist eine Frage zu klären: Was sagt der Arbeitgeber dazu? In vielen Anstellungsverträgen ist vereinbart, dass Nebentätigkeiten (bezahlt oder unbezahlt) genehmigungspflichtig sind und auf jeden Fall angemeldet werden müssen.

Bei einem Vollzeitjob hat der Arbeitgeber auch Anspruch auf die volle Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Mitarbeiters einschließlich gelegentlicher Überstunden. Wie auch sonst im Leben kommt es hier auf den Einzelfall an.

Wenn eine Friseuse nebenberuflich einen mobilen Salon aufziehen will, wird sie kaum damit rechnen können, dass ihr Chef diesem Vorhaben seinen Segen gibt. Er wird befürchten, dass ihm hinter seinem Rücken Kundinnen abspenstig gemacht werden.

Wenn dagegen ein angestellter Ingenieur in seiner Freizeit einen Online-Shop für Briefmarken betreiben will, dürfte es kaum Probleme geben. Die Art der Nebentätigkeit ist für die Firma unschädlich. Guter Rat: Auf jeden Fall vorher mit dem Chef oder der Personalabteilung sprechen und das Ergebnis in einem Aktenvermerk festhalten.

Vorteile der Freiberufler

Die meisten Vorteile bietet die nebenberufliche Selbstständigkeit für Freiberufler. Die Tätigkeit ist im Regelfall nicht gewerbesteuerpflichtig, es muss kein Gewerbe angemeldet werden und auch die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) entfällt.

Allerdings hat das Finanzamt noch ein gewichtiges Wort mitzureden. Im Zweifelsfall entscheidet der Fiskus, wer ein Freiberufler ist. Im Gesetz (§ 18 EStG) heißt es: Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit und die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare…

Nach einschlägigen Gerichtsurteilen haben sich in der Praxis drei Kriterien herausgebildet, die einen freien Beruf kennzeichnen:

Welcher Nachweis für welchen Handwerker?

Im Handwerk dürfen auch Gesellen ran. Traditionell herrschen im Handwerk strenge Regeln. Wer sich in Deutschland als Handwerker selbstständig machen und einen Gewerbebetrieb eröffnen wollte, brauchte früher grundsätzlich den Meisterbrief.

Aber diese engen Bandagen sind gelockert worden. Auch Gesellen dürfen jetzt ran, wenn sie die zur Ausübung ihres Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. Voraussetzungen sind die Gesellenprüfung und mindestens sechs Jahre Berufspraxis.

Für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe sind keine besonderen Qualifikationsnachweise erforderlich. Entscheidend ist, was in der Handwerksordnung steht. Sie ist das Grundgesetz des deutschen Handwerks und regelt im Einzelnen, für welche der insgesamt 141 verzeichneten Handwerke welche Befähigung erforderlich ist.

Unterschieden werden drei Kategorien:
Zulassungspflichtige Handwerke (Meisterbrief oder Qualifikationsnachweis). Gilt zum Beispiel für Elektrotechniker, Installateur- und Heizungsbauer, Metallbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Kraftfahrzeugmechaniker, Maurer- und Betonbauer, Dachdecker, Zimmerer, Straßenbauer, Klempner, Maler und Lackierer.


Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe (ohne besonderen Qualifikationsnachweis). Zulassungsfrei sind zum Beispiel Fliesen- und Estrichleger, Parkettleger, Monteure von genormten Baufertigteilen. Gebäudereiniger, Raumausstatter.

Zur handwerksähnlichen Kategorie zählen beispielsweise Rohr- und Kanalreiniger, Kabelverleger, Änderungsschneider, Schellreiniger, Bestatter. Handwerkskammer, Innung und Gewerbe.

Die Standesvertretung der Handwerker gliedert sich in zwei Organisationen: Innungen und Handwerkskammern. Die Innungen sind in der Regel auf Kreisebene organisiert. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Die Handwerkskammern vertreten alle Handwerksbetriebe, auch die zulassungsfreien Berufe. Die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer ist Pflicht. Wie hoch der Beitrag ist, hängt von der einzelnen Kammer ab. Generell gilt jedoch: Kleinunternehmen, deren steuerlicher Jahresgewinn unter 5200 Euro liegt, sind von der Beitragszahlung befreit.

Mitglieder der Handwerskammer werden in die Handwerkerrolle eingetragen und erhalten eine offizielle Handwerkerkarte, die wiederum für die Gewerbeanmeldung. notwendig ist.

Was ist ein Gewerbe?

Online-Shop ist Gewerbebetrieb. Gewerbe ist in Deutschland ein weit gefasster Begriff (bis hin zum horizontalen). In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.

Wer in diesem Sinne eine gewerbliche Tätigkeit beginnt, das gilt auch für die nebenberufliche Ausübung, muss dieses Gewerbe auch anmelden. Ein Online-Shop im Internet ist zweifelsfrei anmeldepflichtig.

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Anmeldung gibt es einen gewissen Spielraum. Zuständig ist die örtliche Kommunalverwaltung. Viele Stadtverwaltungen ermöglichen die Gewerbeanmeldung inzwischen auch online. Sonst bleibt nur der persönliche Gang zum Rathaus. Die Behörde hat drei Monate Zeit, die Anmeldung zu prüfen und zu genehmigen. Danach gilt die Anmeldung automatisch als genehmigt.

Gewerbeanmeldung zieht Kreise. Wer ein Gewerbe anmeldet, auch als Nebenberuf, wirft sozusagen einen Stein ins Wasser, der weite Kreise zieht. Die Kommunalverwaltung leitet die Anmeldung nämlich automatisch an eine ganze Reihe anderer öffentlicher Verwaltungsstellen weiter.

Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Bundesagentur für Arbeit, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Allgemeine Ortskrankenkasse, Statistisches Landesamt, Registergericht, Landesbehörde für Immissionsschutz, Eichamt. Teilweise wird die Anmeldung nur auszugsweise weitergegeben. Reaktionen der informierten Stellen sind bei Kleinstunternehmen normaler Weise nicht zu erwarten.

IHK-Mitgliedschaft

IHK-Mitgliedschaft. Wer sich bei neuen Gewerbeanmeldungen auf jeden Fall meldet, ist die Industrie- und Handelskammer (IHK). Die gesetzlichen Vorschriften sehen für alle im IHK-Bezirk ansässigen Gewerbetreibenden eine Pflichtmitgliedschaft vor, gleichgültig, ob es sich um ein Großunternehmen handelt oder um einen nebenberuflich betriebenen Online-Shop.

Die IHK-Zugehörigkeit hat grundsätzlich die Zahlung eines Beitrages zur Folge, der regional unterschiedlich ist. Allgemein gilt eine Befreiung von der Beitragspflicht für Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag (Gewinn) im Bemessungsjahr 5200 Euro nicht übersteigt.

Quellenhinweis: "Nebenberuflich selbstständig", Verbraucherzentrale NRW, Düsseldorf

(anch)
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