Volle Geschäfte nach Weihnachten Das müssen Sie beim Geschenke-Umtausch beachten

Düsseldorf · Muss der Händler einen Artikel zurücknehmen - und darf die Ware schon ausgepackt sein? In vielen Fällen können Geschenke wieder zurückgegeben werden. Wir erklären, worauf es dabei ankommt.

 „Einmal zurück bitte“ – eine Kundin tauscht ein Weihnachtsgeschenk um. Wichtig: der Kassenbon.

„Einmal zurück bitte“ – eine Kundin tauscht ein Weihnachtsgeschenk um. Wichtig: der Kassenbon.

Foto: dpa-tmn/Franziska Gabbert

965 Millionen Euro: So hoch ist der Umsatz der Einzelhändler in den Monaten November und Dezember alleine in Düsseldorf. Im Vorjahr waren es nach Angaben des Handelsverbandes Nordrhein-Westfalen (HV NRW) noch 65 Millionen Euro weniger. Im Schnitt hat jeder Deutsche 472 Euro ausgegeben, um den Lieben Geschenke unter den Baum zu legen. Doch geheuchelte Freude ist halbe Freude. Denn wie immer gibt es auch Präsente, die den Beschenkten nicht sonderlich glücklich machen. Die Lösung, um doch noch etwas davon zu haben: umtauschen. Was die Regelungen beim Warenumtausch betrifft, so hat sich laut Rainer Gallus, Geschäftsführer Standort und Digitaler Handel beim HV NRW, rechtlich nichts gegenüber dem Vorjahr geändert. Ein Überblick.

Muss der Händler einen Artikel zurücknehmen?

Grundsätzlich nicht. Selbst bei einwandfreier Ware besteht gegenüber stationären Händlern kein gesetzlicher Anspruch auf Umtausch. Der Händler allein entscheidet, wann und was er zurücknehmen möchte, solange die Produkte unbeschädigt sind. „Nach wie vor zeigt sich der Handel jedoch sehr kulant. Wichtig ist aber auch dann auf jeden Fall die Vorlage des Kassenbons“, sagt Gallus und nimmt damit schnell denjenigen die Hoffnung, die ein Geschenk umtauschen möchten, ohne dass es der Schenkende mitbekommt.

Muss der Artikel noch originalverpackt sein?

„Je besser die Ware wiederverkäuflich ist, desto größer ist die Chance, dass der Händler sie zurücknimmt“, sagt Gallus. Das nicht gefallende Geschenk sollte demnach möglichst noch originalverpackt und am besten mit dem Etikett versehen sein. Sollten Etikett und Kassenbon fehlen, können der Zahlungsnachweis durch den Kontoauszug oder die Kreditkartenabrechnung noch behilflich sein.

Was ist mit beschädigter Ware?

Hat das neue Tablet eine Macke ist das ein Mangel, der reklamiert werden kann. Für diesen Fall gibt es eine gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. Der Händler muss dann den Mangel beheben, entweder durch Reparatur oder Umtausch. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf darf er die Reklamation auch nicht mit der Behauptung zurückweisen, der Käufer hätte den Mangel selbst verursacht. Nicht möglich ist eine Reklamation, wenn der Verkäufer vorher auf Mängel hingewiesen hat oder die Ware deswegen schon preisreduziert war.

Bei welchen Produkten ist ein Umtausch schwierig?

Wer eine CD, die den eigenen Musikgeschmack nicht trifft, trotzdem entsiegelt, dürfte Schwierigkeiten beim Umtausch bekommen. Auch Kleidung, die keinen Mangel aufweist, aber bereits getragen sein könnten, wird am Verkaufstresen eher abgelehnt. Kosmetika und Lebensmittel sind in der Regel gänzlich von der Rückgabe ausgeschlossen, genauso wie Konzert- oder Kinokarten.

Weihnachtsgeschenke - Ihre Rechte beim Umtausch
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Was gilt im Online-Handel?

„Im Gegensatz zum stationären Geschäft gibt es im Online-Handel das Fernabsatzgesetz, durch das der Kunde bei Nichtgefallen des Artikels ein 14-tägiges Widerrufsrecht ohne die Angabe von Gründen hat“, sagt Gallus. Es gibt aber auch einzelne Anbieter, die ihren Kunden freiwillig noch deutlich längere Rückgabefristen gewähren. Doch auch bei Online-Käufen können Rückgaben ausgeschlossen sein, etwa bei Cremes, Software oder CDs, die kein intaktes Siegel mehr haben.

Wie lange sind Gutscheine gültig?

Sollten Gutscheine nicht ausdrücklich befristet sein, so haben sie eine Gültigkeit von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Kauf erfolgte. Damit sind im diesjährigen Weihnachtsgeschäft gekaufte Gutscheine ohne Befristung bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Wer mit einem Gutschein nichts anfangen kann, darf nicht auf einen Umtausch hoffen. Händler sind nicht dazu verpflichtet, den Warenwert auszuzahlen. Die bessere Variante ist dann, den Gutschein bei Gelegenheit weiter zu verschenken. Dabei handelt es sich nämlich um ein sogenanntes Inhaberpapier. Selbst, wenn der Gutschein auf einen anderen Namen ausgestellt ist, kann ihn jede Person einlösen, die ihn in Besitz hat.

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