Ticketerstattung und Beiträge? Was 2G für Verbraucher bedeutet

Bremen · Mit Einführung der 2G-Regelung sind Besuche von Fitnessstudios, Veranstaltungen sowie Restaurant- und Theaterbesuche für nicht Geimpfte nicht mehr möglich. Können sie das Geld für Tickets zurückverlangen? Die Verbraucherzentrale Bremen beantwortet die Fragen.

 Am Fenster eines Cafés hängt ein Plakat mit der Aufschrift "Hier gilt die 2G-Regel“ (Symbolbild).

Am Fenster eines Cafés hängt ein Plakat mit der Aufschrift "Hier gilt die 2G-Regel“ (Symbolbild).

Foto: dpa/Arne Dedert

Ungeimpfte haben nach Angaben der Verbraucherzentrale Bremen nicht das Recht, ihr Geld zurückzuverlangen, wenn der Besuch unter Berücksichtigung der 2G-Regelung stattfinden kann. Auch Anspruch auf Fitnessstudiobeiträge haben Ungeimpfte dann nicht.

"Anders ist die Situation bei Verbraucher:innen zu bewerten, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können", erläuterte am Donnerstag Mathias Hufländer von der Verbraucherzentrale. Sie könnten eine Erstattung des Ticketpreises verlangen und mit den Fitnessstudiobetreibern ein Ruhen der Mitgliedschaft vereinbaren, bis sie berechtigt sind, das Studio wieder zu besuchen.

Bei Veranstaltungen rät Hufländer Betroffenen, eine kulante Lösung mit den Anbietern zu suchen: "Zwar besteht kein Rechtsanspruch, dennoch zeigen sich Veranstalter oft sehr kulant und erstatten das Geld oder bieten eine Umbuchung der Tickets an." Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich demnach auch nach einer Übertragbarkeit der Tickets auf andere Personen erkundigen. Auch bei den Fitnessstudioverträgen sei dies möglich.

(felt/AFP)
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