Wenn die Kinder zur Kasse gebeten werden Albtraum Elternunterhalt

Düsseldorf · Der Generationenvertrag alter Prägung – jeder ist für den anderen da – funktioniert häufig nicht mehr. Eltern sorgen für ihre Kinder – selbstverständlich. Aber umgekehrt? Im Pflegefall sind viele überfordert.

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Der Generationenvertrag alter Prägung — jeder ist für den anderen da — funktioniert häufig nicht mehr. Eltern sorgen für ihre Kinder — selbstverständlich. Aber umgekehrt? Im Pflegefall sind viele überfordert.

Alte Menschen sträuben sich mit Händen und Füßen gegen das Pflegeheim, weil sie ihren Kindern nicht auf der Tasche liegen wollen. Söhne und Töchter gehen in Deckung, wenn das Sozialamt einen Unterhaltsbeitrag einfordert. Elternunterhalt ist ein brennendes Thema. Und kompliziert ist es auch.

Die Fakten sprechen für sich. Während die Gesamtbevölkerung in Deutschland tendenziell zurückgeht, nimmt die Zahl der Pflegebedürftigen kontinuierlich zu. Wurden 2005 noch 2,1 Millionen erfasst, waren es fünf Jahre später bereits 2,4 Millionen. Eine Hochrechnung des Bundesamtes für Statistik nennt für 2020 bereits 2,9 Millionen Pflegebedürftige, für 2030 sogar 3,4 Millionen.

Der Anteil der vollstationär in Pflegeheimen betreuten Personen liegt bei rund 30 Prozent, Tendenz steigend. Eine Studie über den demografischen Wandel kommt zum Ergebnis, dass die Gruppe der 60-jährigen und Älteren weiterhin stark zunehmen wird. Ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung wird bis 2030 auf 37 Prozent steigen (2009 = 25%). Was das für die Kostenentwicklung des Gesundheitssystems in Deutschland bedeutet, für Beitragszahler und private Vorsorge, wagt noch keiner auszusprechen.

Wo liegt das Problem?

Die Pflegeaufwendungen werden in den nächsten Jahren und Jahrzehnten prozentual stärker steigen als die Arbeitseinkommen, als Renten und Pensionen. Schon heute decken die Leistungen der obligatorischen Pflegeversicherung nur einen Teil der tatsächlichen Kosten.

Bei Tagessätzen von bis zu 130 Euro in Pflegestufe 3 (3900 Euro pro Monat) und einem Zuschuss der Pflegekasse von 1550 Euro (Stufe 3) verbleibt zum Beispiel ein Eigenanteil von 2350 Euro. Wer kann schon aus Alterseinkommen und Sparvermögen eine derartige finanzielle Belastung für längere Zeit allein tragen? Sind die Vermögenswerte aufgebraucht, tritt letztlich die gesetzliche Unterhaltspflicht der nächsten Angehörigen ein, in den meisten Fällen sind es die Kinder.

Wer ist unterhaltspflichtig?

Natürlich gibt es unzählige Fälle, bei denen dieser Ernstfall innerhalb der Familie vorsorglich und einvernehmlich ohne Einmischung Dritter dauerhaft geregelt ist. Es kommt auch vor, dass Eltern ihren Unterhaltsanspruch durch eigenes Fehlverhalten verloren haben, zum Beispiel bei Straftaten gegenüber ihren Kindern (Missbrauch), bei Vernachlässigung, seelischer Grausamkeit und anderen Fällen sowie bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit (Alkoholismus, Drogensucht).

Aber meistens kommen beim Elternunterhalt die gesetzlichen Regelungen zur Geltung. Danach ist an erster Stelle der Ehegatte der pflegebedürftigen Person unterhaltspflichtig. Von dieser Regel gibt es, wie in vielen anderen Fällen dieser komplizierten Materie auch, Ausnahmen. Anschließend geht die Unterhaltspflicht auf die Kinder über. Sie haben dann anteilig und nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen für die ungedeckten Kosten der Pflege aufzukommen. In der Praxis beantragt die Pflegeeinrichtung aber zunächst Sozialhilfe. Liegt ein solcher Antrag vor, ermittelt das Sozialamt, ob Unterhaltspflichtige (Ehegatte, Kinder) vorhanden sind.

Wenn sich das Sozialamt meldet…

Um nicht schon zu Beginn einen Fehler zu machen, ist es ratsam, von Vornherein einen Fachanwalt für Familienrecht einzuschalten. Die Unterhaltspflicht ist ein kompliziertes Rechtsgebiet. Dazu gibt es bis in die jüngsten Tage hinein eine umfangreiche Rechtsprechung. Auf diesem Terrain besteht für Laien erhöhte Glatteisgefahr.

Das Sozialamt verlangt im ersten Schritt Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen des Unterhaltspflichtigen. Dazu gehört ein Formblatt, das vom Arbeitgeber auszufüllen ist. Außerdem wird auch der Ehepartner des Unterhaltspflichtigen zur Auskunftserteilung aufgefordert. Um es nicht mit dem Sozialamt zu verscherzen, sollte man
zumindest die Abgabefrist einhalten oder rechtzeitig Fristverlängerung beantragen.

Wie wird das Einkommen ermittelt?

Wenn das Sozialamt sich aufmacht, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln, geht es tatsächlich ans Eingemachte. Vorab gesagt: Benötigt die betroffene Familie ihr gesamtes Einkommen für lebensnotwendige Aufwendungen, wozu beispielsweise auch der Urlaub gehört, entfällt die Unterhaltspflicht. Die Familie muss sozusagen von der Hand in den Mund leben, Vermögen bilden darf sie nicht.

Diesen Nachweis zu erbringen ist aller Mühe wert. Dabei sind bestimmte Formen und Vorschriften einzuhalten, die teilweise an die Einkommensteuererklärung erinnern. Die wichtigsten Punkte:

Was zählt als Einkommensminderung?

Wie auch im Steuerrecht, kann beim Elternunterhalt das zu veranlagende Einkommen durch bestimmte Positionen gemindert oder bereinigt werden, die hier nur stichwortartig aufgeführt werden können:

Darlehensverbindlichkeiten, wenn die Kredite vor Bekanntwerden der Unterhaltsverpflichtung aufgenommen wurden; Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen, beispielsweise gegenüber eigenen Kindern; Ehegattenunterhalt (auch für geschiedene Ehegatten); Altersvorsorge bei Nichtselbständigen (Riester-Rente, Kapitallebensversicherung, Rentenversicherung) maximal fünf Prozent des Bruttoeinkommens, bei Selbständigen 20 Prozent; Berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten, Beiträge, Fortbildung Berufskleidung; Kranken- und Pflegeversicherungskosten nur bei Selbständigen und Beamten

Muss auch das eigene Vermögen eingesetzt werden?

Im Normalfall nicht. Wenn aber das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht und daneben nennenswertes Vermögen vorhanden ist, kann das Sozialamt auch darauf zugreifen, ausgenommen ist das oben bereist behandelte Schonvermögen. Auch ein selbst genutztes Eigenheim bleibt in der Regel verschont. Das kann ebenso für eine vermietete Immobilie wie für Wertpapierbesitz gelten, wenn sie nachweisbar der persönlichen Altersvorsorge dienen.

Wird der Ehepartner mit herangezogen?
Zwar haften die so genannten Schwiegerkinder nicht unmittelbar mit ihren Einkünften für den (Schwieger-)Elternunterhalt, aber bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten sind die Einkünfte von Schwiegersohn oder Schwiegertochter zu berücksichtigen. An das Vermögen von Schwiegerkindern kommt das Sozialamt allerdings nicht heran.

Werden Geschwister gleich behandelt?
Vor dem Gesetz sind alle gleich, heißt es. Kein Kind kann sich aus der Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern einfach davonstehlen. Unterschiede gibt es bei der Verteilung der Lasten, die Geschwister zu tragen haben. Die Anteile werden vom Sozialamt nach der
Leistungsfähigkeit gewichtet.

Wenn die Zahlungsaufforderung kommt…
Nach einem mitunter langen Procedere flattert eines Tages die Zahlungsaufforderung des
Sozialamtes ins Haus. Erfahrungsgemäß sind die Berechnungen der Behörde oft fehlerhaft. Spätestens in diesem Augenblick stellt sich die Frage nach anwaltlicher Beratung. Lehnt der Unterhaltspflichtige die geforderte Unterhaltszahlung ab, landet die Sache vor Gericht. Das Sozialamt muss dann den Widerspenstigen beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) verklagen. Das bringt auf jeden Fall Zeitgewinn, denn solange kein Urteil ergangen ist, kann das Sozialamt seine Forderungen nicht durchsetzen.

Was kostet ein Anwalt?
Aufgrund des meist geringen Streitwertes bei Unterhaltsverfahren sind die Anwaltskosten vergleichsweise erträglich. Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, kann diese in Anspruch nehmen. Generell ist zu raten, frühzeitig einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren und dabei auch die Kostenfrage zu klären. Ein erstes Orientierungsgespräch ist meistens kostenlos.

Wo gibt es kostenlose Informationen?
Das Internet wimmelt an kostenlosen Informationen. Google liefert zum Stichwort Elternunterhalt 221.000 Verweise. Viele Fachanwälte geben auf ihren Websites mehr oder weniger tiefe Einblicke in die Materie. Daneben gibt es eine reichhaltige Literatur (auch als eBook).

Einige Empfehlungen und Quellenhinweise:
Allgemeine Informationen zum Thema Pflege, Pflegegeld, Pflegeversicherung usw.
www.bmg.bund.de
www.pflege-abc.de
Spezielle Informationen zum Thema Elternunterhalt
www.elternunterhalt.org (ASP Rechtsanwälte Krefeld)
www.forum-elternunterhalt.de

(anch)
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