Recht Mieter muss hohe Heizkosten in Abrisshaus akzeptieren

Der Bundesgerichtshof hat höhere Heizungskosten-Nachzahlungen für eine Mieterin in einem Abrisshaus gebilligt. Es sei "nicht unangemessen", wenn sich die verbleibenden Mieter an den höheren Kosten beteiligten, die ein fast leerstehendes Haus verursache, hieß es am Mittwoch.

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Foto: AP

<p>Der Bundesgerichtshof hat höhere Heizungskosten-Nachzahlungen für eine Mieterin in einem Abrisshaus gebilligt. Es sei "nicht unangemessen", wenn sich die verbleibenden Mieter an den höheren Kosten beteiligten, die ein fast leerstehendes Haus verursache, hieß es am Mittwoch.

Der Bundesgerichtshof hat höhere Heizungskosten-Nachzahlungen für eine Mieterin in einem Abrisshaus gebilligt. Es sei "nicht unangemessen", wenn sich die verbleibenden Mieter an den höheren Kosten beteiligten, die ein fast leerstehendes Haus verursache, hieß es am Mittwoch.

Die Richter gaben damit einer Wohnungsgenossenschaft recht, die eine ihrer Mieterinnen verklagt hatte. Die Frau lebte als eine der Letzten in einem 28-Familien-Haus in Frankfurt (Oder). Der Plattenbau sollte aus stadtplanerischen Gründen abgerissen werden. Die Mieterin hatte eine etwa 47 Quadratmeter große Wohnung und sollte für 2011 noch knapp 600 Euro Warmwasserkosten nachzahlen. Eigentlich wären es knapp 1200 Euro gewesen. Die Genossenschaft erließ der Frau aus Kulanz die Hälfte.

Der Grund für die hohen Kosten: Die auf viele Wohnungen ausgelegte Heizungsanlage arbeitete wegen des erheblichen Leerstandes nicht mehr kostengünstig, was sich aufgrund des Berechnungsschlüssels nachteilig für die Mieterin auswirkte. Diese wollte die Summe nicht zahlen. Die Vermieterin könne die Heizkosten anders berechnen, argumentierte sie. Die Genossenschaft klagte.

In den Vorinstanzen war die Genossenschaft mit ihrer Klage zum Teil noch abgeblitzt: So scheiterte sie 2013 beim Landgericht Frankfurt. Die Berechnungen seien nicht sachgerecht und führten zu "unbilligen" Ergebnissen, hieß es dort.

Der BGH hob das Urteil jetzt auf: Die Genossenschaft habe sich bei den Berechnungen der Heizungs-und Warmwasserkosten an die gesetzlichen Vorgaben gehalten, hieß es. Diese müssten nicht geändert werden, nur weil das Haus fast leer stehe.

Der BGH gab jedoch zu, dass die Berechnungen "in Einzelfällen" zu ungerechten Ergebnissen führen könnten. Dann könne ein Vermieter nach dem Grundsatz "Treu und Glauben" nicht die gesamte Nachzahlung verlangen. Hier sei die Genossenschaft der Beklagten jedoch schon entgegen gekommen.

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