Urteil Kinder müssen Kosten der Beerdigung der Eltern tragen

Lüneburg/Berlin · Kinder sind generell verpflichtet, die Eltern zu bestatten. Hat das die Gemeinde übernommen, darf sie die Kosten zurückverlangen. Das gilt unabhängig davon, wie zerrüttet das familiäre Verhältnis war.

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Das entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az.: 8 LA 150/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. In dem verhandelten Fall organisierte die Gemeinde nach dem Tod des Vaters die Bestattung, da dies niemand sonst veranlasst hatte. Von dem Sohn verlangte sie die Kosten von rund 2500 Euro zurück. Dieser war der Meinung, dass er nicht zahlen müsse. Der Vater habe nach der Scheidung der Eltern kein Sorgerecht mehr gehabt. Überdies hätte er die Kinder und die Mutter misshandelt. Wenn dem Vater nicht durch die Scheidung das Sorgerecht ohnehin entzogen worden wäre, hätte dies wegen "Gefährdung des Kindeswohls" geschehen müssen.

Persönliches Verhältnis spielt keine Rolle

Der Sohn sei dennoch bestattungspflichtig, so das Gericht. Deshalb müsse er der Gemeinde die Kosten erstatten. Die Bestattungspflicht setze lediglich voraus, dass die Person ein Kind des Verstorbenen ist. Auf das tatsächliche persönliche Verhältnis komme es dabei nicht an. Folge man der Argumentation des Sohnes, könnte die Bestattungspflicht immer dann wegfallen, wenn im Zuge einer Scheidung das Sorgerecht entzogen worden sei. Das wolle der Gesetzgeber aber nicht.

(dpa)
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