Recht Diese rechtliche Grenzen gibt es für Mieter bei der Gartennutzung

Mit dem Einzug des Frühlings beginnt die Freiluftsaison und mit ihr die Zeit der Aktivitäten rund um Haus und Garten. Es wird gepflanzt, gemäht, gefeiert und gegrillt. Doch was die einen freut, bringt andere auf die Palme. Häufig sehen sich die Nachbarn dann vor dem Richter wieder. Was erlaubt ist und was nicht:

 Ab in den Garten - Rechtliche Grenzen für Mieter

Ab in den Garten - Rechtliche Grenzen für Mieter

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<p>Mit dem Einzug des Frühlings beginnt die Freiluftsaison und mit ihr die Zeit der Aktivitäten rund um Haus und Garten. Es wird gepflanzt, gemäht, gefeiert und gegrillt. Doch was die einen freut, bringt andere auf die Palme. Häufig sehen sich die Nachbarn dann vor dem Richter wieder. Was erlaubt ist und was nicht:

- Gartennutzung: Der Garten ist mit der Wohnung gemietet, wenn das ausdrücklich so im Vertrag steht. Dazu genügt es, wenn Mieter und Vermieter schriftlich vereinbaren, dass der Garten zur Nutzung überlassen wird. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden (Az.: 316 S 77/99). Bei einem Einfamilienhaus gilt der Garten als mitgemietet, wenn ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde, befand das Oberlandesgericht Köln (Az. 19 U 132/93).

Schlechte Karten hat, wem der Vermieter nur die Mitnutzung des Gartens erlaubt. Denn die kann der Eigentümer widerrufen. Etwa damit künftig alle Bewohner des Hauses die Fläche nutzen können. Das entschied das Kammergericht Berlin (Az.: 8 U 83/06).

- Bepflanzung: Ein Herz für Blumen- und Gemüsefreunde bewiesen Richter in Köln und Lübeck. Die einen erlaubten Mietern nicht nur das Aussäen von Blumen, sondern auch das Pflanzen von Sträuchern und sogar kleinen Bäumen (OLG Köln. Az. 11 U 242/93). Mieter dürfen in ihrem Garten ein Gemüsebeet anlegen. Auch gegen einen Komposthaufen oder einen Teich hatten die Landgerichte von Lübeck (Az. 14 S 61/92) und Regensburg keine Einwände (Az.: S 320/83).

Bekommt eine Parterrewohnung wegen davor wachsender Bäume weniger Licht ab, ist diese Verschattung kein Grund für eine Mietminderung. Gleiches gilt für die Terrasse, wenn die Bäume schon beim Abschluss des Mietvertrages standen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin und beruft sich auf Urteile des Amtsgerichts Berlin-Neukölln und des Landgerichts Hamburg (Az.: 21 C 274/07, Az.: 307 S 130/98).

- Regeln für den Balkon: Der Balkon gehört zur Wohnung. Deshalb dürfen Mieter Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen und mit Freunden, Bekannten zusammensitzen, Kaffee trinken, reden und feiern, wie der Mieterbund erläutert. Ab 22.00 Uhr gilt Nachtruhe, befand das Landgericht Frankfurt (Az.: 2/210424/88).

Blumenkästen, Blumenkübel und Blumentöpfe sind erlaubt. "Es ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass sie sicher aufgestellt und befestigt sind, sodass ein Um- oder Herabfallen ausgeschlossen ist und Dritte nicht gefährdet werden", erläutert der Münchner Rechtsanwalt Oliver Mai. Auch auf der Balkonaußenseite dürfen Blumenkästen laut Amtsgericht München angebracht werden (Az.: 271 C 23794/00). Voraussetzung ist eine sichere Befestigung. Auch kleinere Rankgitter sind eventuell erlaubt.

Probleme kann es geben, wenn eine einheitliche Gestaltung vorgesehen ist - dann müssen Blumentopf und Co. verschwinden, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 127/02). Gießwasser darf nicht die Fassade hinunterlaufen und Gebäudeteile oder Nachbarn beeinträchtigen, urteilte das Amtsgericht München (Az: 271 C 73794/00).

Nach Ansicht mehrerer Gerichte dürfen Mieter die Miete kürzen, wenn sie ihren Balkon nicht nutzen können. Zum Beispiel weil er reparaturbedürftig ist oder der Vermieter ihn abreißen lässt (Landgericht Berlin 29 S 24/86). Auf dem Balkon darf eine Wäscheleine gespannt und Wäsche getrocknet werden - auch dann wenn im Hof eine Wäschespinne bereitsteht, entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2/210424/88).

- Grillen: Ob das Grillen verboten ist, steht im Mietvertrag. In Mehrfamilienhäusern ist das Grillen auf dem Balkon häufig ausgeschlossen. Wer sich nicht daran hält, riskiert die Kündigung, entschied das Landgericht Essen (Az.: 10 S 438/01). Allerdings gilt auch: "Sofern nicht ausgeschlossen, muss es in den Sommermonaten von der Nachbarschaft grundsätzlich hingenommen werden", sagt Anwalt Mai.

Wer sich belästigt fühlt, muss einem Urteil des Landgerichts München I zufolge die Belästigung beweisen (Az.: 15 S 22735/03). Um des lieben Nachbarschaftsfriedens willen sollte man darauf achten, dass niemand eingeräuchert wird. Das Ignorieren von Beschwerden kann mit einem Bußgeld belegt werden, befand das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 5 Ss (OWi) 149/95). Ratschläge zur Qualmminderung liefern Richter am Landgericht Stuttgart mit: Auf Kohle verzichten, auf Elektro umsteigen und Alufolie und -schalen benutzen (Az.: 10 T 359/96).

Bei der Zahl der erlaubten Grillfeten gehen die Meinungen weit auseinander. Während das Landgericht München I 16 Partys in vier Monaten akzeptiert (Az.: 15 S 22735/03), lässt das Oberlandesgericht Oldenburg nur vier Feten im Jahr durchgehen (Az.: 13 U 53/02). Das Landgericht Aachen beschränkt Grillfreunde auf zwei Feiern im Monat und verbannt die Griller in den hinteren Teil des Gartens (Az.: 6 S 2/02).

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