Mietrechts-Tipp Anspruch auf jährliche Betriebskostenabrechnung

Berlin · Vermieter müssen ihren Mietern einmal jährlich eine Betriebskostenabrechnung übergeben. Voraussetzung ist, dass die Umlage der Betriebskosten vertraglich vereinbart wurde.

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Foto: Anja Tinter

Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Der Abrechnungszeitraum müsse dabei nicht zwingend mit dem Kalenderjahr übereinstimmen.

Es kann vorkommen, dass die Abrechnungsperiode einer Betriebskostenart und die der Gesamtabrechnung nicht übereinstimmen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Heizkosten stets im Sommer erfasst werden, der Vermieter die Betriebskosten aber zum Jahresende abrechnet. In diesem Fall könne der Vermieter auch die Heizkosten zum Jahresende abrechnen. Wenn die Mietvertragsparteien den Beginn der Abrechnungsperiode nicht festgelegt haben, dürfe der Vermieter diesen selbst bestimmen.

Nach Angaben von Haus & Grund hat der Vermieter nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zwölf Monate Zeit, um die Abrechnung zu erstellen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, könne der Vermieter nur noch in Ausnahmefällen etwaige Nachzahlungen verlangen. Der Mieter wiederum habe nach Erhalt der Abrechnung zwölf Monate Zeit, um gegen diese Einwendungen zu erheben.

(dpa)
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