Urteile Streit um das Elterngeld

Düsseldorf (RP). Seit Anfang 2007 gibt es für junge Mütter und Väter Elterngeld. Für Arbeitnehmer soll es 67 Prozent des Verdienstes geben, den sie vor der Geburt des Kindes hatten, aber nicht mehr als 1800 Euro. Häufig ist aber strittig, wie das Elterngeld bemessen wird. Dazu gibt es jetzt zwei Sozialgerichtsurteile.

Elterngeld: Gewinner und Verlierer
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Foto: gms

Fall 1 Vor dem Sozialgericht Aachen erstritt eine Mutter eine Elterngeld-Nachzahlung von 671,55 Euro. Streitpunkt war ihre (steuerfreie) betriebliche Altersvorsorge, für die sie einen Teil ihres Bruttoverdienstes abzweigt. Die Beiträge dafür wurden direkt von ihrem Arbeitslohn abgehalten und flossen im Rahmen einer Entgeltumwandlung in eine Pensionskasse. Das zuständige Amt hatte aber bei der Berechnung des Elterngeldes die von der Frau vor der Geburt ihres Kindes gezahlten Beiträge zur Zusatzvorsorge ( 150 Euro pro Monat) nicht berücksichtigt. Begründung: Die Beiträge seien steuerfrei. Dadurch sank die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld — und damit die Leistung selbst.

Zu Unrecht, wie das Aachener Sozialgericht feststellte (Az. S 13 EG 19/07): Das Elterngeld sei eine "Einkommensersatzleistung", so die Richter. Das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit umfasse jedoch nicht nur das steuerpflichtige Bruttoeinkommen, sondern "alle laufenden Einnahmen, also das Gesamtbruttoeinkommen, egal ob steuerpflichtig oder nicht", stellten die Richter fest. Daher sei es konsequent, alle Bruttoeinnahmen aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes zu berücksichtigen. Von diesen seien dann laut Gesetz nur die tatsächlich angefallenen Steuern und Abgaben (Arbeitnehmeranteil) und die pauschalen Werbungskosten abzuziehen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ist eine Berufung beim Landessozialgericht NRW zulässig.

Fall 2 Streit gibt es häufig auch, wenn verheiratete Eltern die Steuerklassen im Jahr vor der Geburt des Kindes wechseln, um mehr Elterngeld herauszuholen. Falls der Mann Steuerklasse V wählt und die "bessere" Steuerklasse III seiner Frau überlässt, die Elterngeld beanspruchen möchte, fällt die staatliche Eltern-Leistung meist höher aus. Manche Elterngeldstellen halten dies für "rechtsmissbräuchlich" und erkennen einen steuerlich gesehen "unsinnigen" Wechsel der Klassen nicht an. Hierfür finde sich aber im Elterngeldgesetz keine Grundlage, urteilte das Sozialgericht Dortmund am 28. Juli 2008 in zwei Fällen (Az.: S 11 EG 8/07 und S 11 EG 40/07) und wies diese Praxis der Ämter zurück. Deshalb dürften die Behörden das Elterngeld auch nicht kappen.

(RP)
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