Steuerklasse IV Trauschein hat auch Geldvorteile

Düsseldorf (RP). Verheiratete dürfen die Steuerklasse IV wählen, um eine höhere Aufstockung des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld oder zum Altersteilzeitlohn zu erhalten, befand das Bundesarbeitsgericht. Gleiches gilt fürs Elterngeld – sagt das Bundesfamilienministerium.

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Düsseldorf (RP). Verheiratete dürfen die Steuerklasse IV wählen, um eine höhere Aufstockung des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld oder zum Altersteilzeitlohn zu erhalten, befand das Bundesarbeitsgericht. Gleiches gilt fürs Elterngeld — sagt das Bundesfamilienministerium.

Werdende Mütter, die vor der Mutterschutzfrist netto mehr verdient haben, erhalten auch einen höheren Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Bei Ehefrauen hängt damit die Höhe des Zuschusses auch von der Wahl der Steuerklasse ab. Gleiches gilt für den Aufstockungsbetrag, den Arbeitgeber an Altersteilzeitler zahlen.

Da liegt die Idee nahe, durch einen simplen Steuerklassenwechsel höhere Zuschüsse des Arbeitgebers zu erhalten. Eine schwangere Ehefrau könnte beispielsweise statt der vorher gewählten Steuerklasse V nun Klasse IV oder III wählen. Der Ehepartner erhält dann zwar die entsprechende "schlechtere" Steuerklasse. Das bringt letztlich steuerlich gesehen jedoch kaum Nachteile. Denn das Geld, was das Ehepaar dann zu viel an Steuern vorauszahlt, wird nach der Steuererklärung erstattet.

Die Frage ist nur: Muss der Arbeitgeber bei einem solchen Steuerklassenwechsel mitspielen? Schließlich muss er dann höhere Zuschüsse zahlen. Grundsätzlich gilt: Wenn ein Steuerklassenwechsel "missbräuchlich" ist, muss er vom Arbeitgeber nicht akzeptiert werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu entschieden: Die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV ist für Ehepaare regelmäßig nicht missbräuchlich (AZ.: 9 AZR 423/05). Bei dieser Klasse werde jeder Ehepartner — genau wie ein Alleinstehender — entsprechend seinem Einkommen besteuert. Ohnehin sei auf den Steuerkarten von Ehepartnern im Normalfall jeweils die Klasse IV einzutragen — und nur auf besonderen Antrag die Kombination III/V. Deshalb sei es — so das BAG - nicht zu beanstanden, wenn ein Arbeitnehmer vor dem Eintritt in Altersteilzeit Steuerklasse IV wähle.

Der Arbeitgeber — im strittigen Fall war es hier das Bundesland Rheinland-Pfalz — wurde deshalb verpflichtet, einer Altersteilzeitlerin, die beim Finanzamt beschäftigt war, entsprechend höhere Aufstockungsbeträge zu zahlen. Im Urteil ging es zwar um einen Altersteilzeit-Fall. Die vom Gericht allgemein aufgestellten Regeln gelten jedoch auch fürs Mutterschaftsgeld.

Auch fürs Elterngeld

Auch für das Elterngeld akzeptiert das Bundesfamilienministerium die gleichen Grundsätze. Einen frühzeitigen Wechsel in Steuerklasse IV, um mehr Elterngeld zu erhalten, hält das Ministerium für "nicht rechtsmissbräuchlich". Kein Ehepartner müsse die mit der schlechten Steuerklasse V verbundene — wenn auch nur vorübergehende — Verlagerung der Steuerlast auf sein Einkommen akzeptieren. Darüber, ob auch ein Wechsel in Klasse III akzeptabel ist, um mehr Elterngeld zu erhalten, steht noch ein Urteil aus.

(RP)
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