Instandhaltung Rücklagen als Werbungskosten geltend machen

Berlin · Wohnungseigentümer können Instandhaltungsrücklagen als Werbungskosten steuerlich absetzen. Allerdings dürfen diese Kosten nicht sofort nach der Zahlung geltend gemacht werden, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin.

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Foto: ddp

Denn nach Ansicht des Bundesfinanzhofes ist ein Werbungskostenabzug erst gestattet, wenn aus dem Instandhaltungsguthaben tatsächlich Rechnungen beglichen wurden.

"Werden Kosten für Reparaturen dann aus der Instandhaltungsrücklage entnommen, versäumen viele Steuerzahler, den Betrag in ihrer Steuererklärung geltend zu machen", erläutert Anita Käding vom Steuerzahlerbund. Das liegt daran, dass die Reparaturmaßnahmen dem Eigentümer nicht mehr in der Jahresabrechnung in Rechnung gestellt werden.

"Wohnungseigentümer sollten deshalb genau prüfen, ob Erhaltungsmaßnahmen aus der Instandhaltungsrücklage gezahlt wurden und damit als Werbungskosten abgesetzt werden können."

(dpa)
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