Bodenrichtwerte, Fehler, Fristen... Wie (und bis wann!) Sie bei Zweifeln am Grundsteuerbescheid reagieren sollten

Schleswig · Die meisten Eigentümer haben die Erklärung zur Grundsteuer abgegeben und warten auf den Bescheid vom Finanzamt. Was es dabei zu beachten gibt und was Eigentümer, die spät dran sind, wissen müssen.

Grundsteuer NRW: Das müssen Sie zu neuen Grundsteuerreform wissen
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Was Sie zur Grundsteuer in NRW wissen müssen

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Foto: dpa-tmn/Jan Woitas

Eigentümer eines Grundstücks erhalten vom Finanzamt bald ihre Bescheide zur Grundsteuer. Diese Bescheide sollten sie auf jeden Fall genau und schnellstmöglich prüfen. Dazu rät die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer.

Falls Zweifel bestehen oder Fehler auftauchen, sollten Eigentümer Einspruch erheben. Das ist schriftlich möglich. In der Regel kann man einen Brief oder eine E-Mail an das Finanzamt schicken, das den Bescheid erlassen hat. Die Frist dafür beträgt einen Monat nach Erhalt des Bescheides. Entdecken Eigentümer erst später für sie nachteilige Fehler, ist eine Korrektur nur in Ausnahmefällen möglich.

Auf Fehler achten

Mögliche Fehler treten nach Angaben der Experten etwa bei Bodenrichtwerten auf, die Grundbesitzer aus den Länderportalen übernommen haben. Sie seien wiederholt zu hoch. Dies kann etwa der Fall sein, wenn nicht nutzbare Fläche als Baugrund erfasst wurde.

Die Höhe der künftigen Grundsteuer ist noch nicht absehbar. Für böse Überraschungen könnten nach Angaben der Experten die Hebesätze sorgen, die jede Gemeinde einzeln bestimmt.

Nach Angaben des Finanzministeriums wird es vermutlich noch bis Herbst 2024 dauern, bis die konkrete Höhe der jeweiligen künftigen Grundsteuer bei einem Großteil der Steuerpflichtigen feststeht.

Abgabefrist ist bereits abgelaufen

Die Grundsteuererklärung konnte bis Ende Januar eingereicht werden. Wer sie bislang noch nicht abgegeben hat, sollte kein Risiko eingehen und einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, raten die Experten. Andernfalls können ab sofort Verspätungszuschläge fällig werden.

Die Finanzverwaltungen haben zwar bislang in der Regel auf Sanktionen verzichtet, so die Experten. Doch nach entsprechender Androhung könnten sie auch ein Zwangsgeld festsetzen.

Hinzu kommt: Wenn Eigentümer keine Erklärung abgeben, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen selbst schätzen. Das sei für die Betroffenen zumeist nachteilig.

Voraussetzung für die Genehmigung einer individuellen Fristverlängerung sind triftige und entschuldbare Gründe. Dazu zählen etwa eine längere Krankheit oder Probleme bei der Beschaffung der Unterlagen.

(mzu/dpa)
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