Firmenwagen als Privatwagen Fahrtenbuch muss ganzjährig geführt werden

Berlin · Wird ein Firmenwagen auch privat genutzt, muss der daraus resultierende Vorteil besteuert werden. Werden Firmenwagen nur selten privat genutzt, kann es sich lohnen, den geldwerten Vorteil mit einem Fahrtenbuch zu ermitteln, statt mit der meist sonst üblichen 1-Prozent-Regelung. "Zu beachten ist aber, dass das Fahrtenbuch immer für ein gesamtes Jahr zu führen ist", erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. "Ein Wechsel zwischen den Methoden ist bislang nicht erlaubt."

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Foto: dapd

Steuerzahler, die sich für die 1-Prozent-Regelung entschieden haben und zur Fahrtenbuchmethode wechseln möchten, können jedoch noch auf günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hoffen. Dort ist jetzt ein entsprechendes Verfahren anhängig.

Fahrtenbuch oder 1-Prozent-Regel

"Am sinnvollsten ist es immer, wenn man das gesamte Jahr ein Fahrtenbuch führt und am Ende des Jahres prüft, ob die Fahrtenbuchmethode oder die 1-Prozent-Regelung für das gesamte Jahr günstiger ist", rät Käding. Denn auch wenn ein Fahrtenbuch geführt wurde, darf die 1-Prozent-Regelung verwendet werden, wenn das Fahrzeug zu wenigstens 50 Prozent beruflich genutzt wurde.

Umgedreht ist dies nicht möglich, da ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht im Nachhinein geführt werden kann. "Aber auch die Nummer-sicher-Variante ändert natürlich nichts daran, dass ein unterjähriger Wechsel der Ermittlungsmethode für den geldwerten Vorteil bislang nur dann möglich ist, wenn auch ein Fahrzeugwechsel stattfand", stellt Käding klar.

(dpa)
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