Entscheidungen am Bundesfinanzhof Kläger unterliegen in Verfahren um Doppelbesteuerung von Renten

München · Der Bundesfinanzhof hat die Klagen zweier Rentnerpaare zurückgewiesen. Es handele sich in den vorliegenden Fällen nicht um Doppelbesteuerung, hieß es. Trotz der Niederlage haben die Entscheidungen Signalwirkung.

 Ein Rentner füllt seine Steuererklärung aus und tippt zur Berechnung Zahlen in einen Tischrechner (Symbolbild).

Ein Rentner füllt seine Steuererklärung aus und tippt zur Berechnung Zahlen in einen Tischrechner (Symbolbild).

Foto: dpa/Lino Mirgeler

Das urteilte das höchste deutsche Steuergericht am Montag in München. Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden. Obwohl die Kläger in beiden Verfahren verloren, hat das Urteil nun weitreichende Folgen für die Rentner. So legte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass der Grundfreibetrag bei der Berechnung des steuerfreien Rentenbezugs unberücksichtigt bleiben muss. Auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Steuerpflichtige selbst trägt, müssen künftig unberücksichtigt bleiben

Der BFH hatte sich in zwei Verfahren mit dem Vorwurf von zwei Ehepaaren beschäftigt, dass sie doppelt Steuern auf ihre Altersbezüge zahlen mussten. Im ersten Fall hatten ein ehemaliger Steuerberater aus Baden-Württemberg und seine Frau geklagt, im zweiten ein ehemaliger Zahnarzt aus Hessen und seine Frau. Die Vorinstanzen hatten die Klagen bereits abgewiesen. Beide Klagen waren vom Bund der Steuerzahler unterstützt worden. Die Gefahr einer doppelten Besteuerung in nennenswertem Umfang sieht der BFH nicht bei den Klägern, die seit über einem Jahrzehnt in Rente sind, sondern in der Zukunft.

Dabei geht es um einen Systemwechsel bei der Besteuerung von Renten, den die damalige rot-grüne Bundesregierung im Jahr 2005 auf den Weg gebracht hatte. Bis dahin waren sie steuerfrei, die Beiträge wurden aber aus dem versteuerten Lohn gezahlt. Seit 2005 müssen Renten versteuert werden – die Besteuerung erfolgt also „nachgelagert“. Die Beiträge zu gesetzlichen und privaten Renten können während des Berufslebens aber als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abgezogen werden. Bis 2040 gilt eine Übergangsregelung, die nach Ansicht der Kläger zu Ungerechtigkeiten führe. Bei einer Niederlage vor Gericht hätten dem Bund Steuer-Mindereinnahmen von jährlich ein bis zwei Milliarden Euro gedroht. Der Bundesfinanzhof hält die Regelung jedoch weiter für verfassungsgemäß. „Die Übergangsregelung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz“, sagte die Finanzgerichts-Vorsitzende Jutta Förster.

Das Bundesfinanzministerium begrüßte die beiden Urteile. Der Bund sehe sich in der Auffassung bestätigt, dass das Alterseinkünftegesetz verfassungsgemäß ist, sagte Finanzstaatssekretär Rolf Bösinger am Montag vor Journalisten in München. Gleichzeitig räumte Bösinger aber ein, dass die Finanzverwaltung vom obersten Steuergericht einige Aufgaben mit auf den Weg bekommen habe.

Bösinger sagte, er erwarte, dass in der kommenden Legislaturperiode die nächste Bundesregierung Regelungen treffe, um dies zu vermeiden. Dabei warb der Finanzstaatssekretär dafür, dies zusammen mit einer Reform der Einkommensteuer zu lösen. Bösinger warb dafür, die derzeit ab dem Jahr 2025 geplante vollständige Absetzbarkeit der Rentenbeiträge von der Steuer vorzuziehen.

(c-st/hebu/AFP/Reuters/dpa)
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