Fotos Pflegekosten: Das sollten Sie wissen

Am besten ist es, wenn die eigenen Eltern bis zu ihrem Ableben zuhause gepflegt werden können. Doch nicht immer ist das möglich. Wenn die Eltern oder ein Elternteil eines Tages im Heim landen, stellen sich viele Fragen. Wir wollen die wichtigsten klären und sprachen deswegen mit Eva Gerz, Fachanwältin für Familienrecht in der Brühler Kanzlei Felser.

1. Können Eltern per Vertrag mit den Kindern auf Unterhalt verzichten?
Nein. Eine solche Vereinbarung wäre auch sittenwidrig, denn sie würde zu Lasten eines Dritten, der öffentlichen Hand, geschlossen.

2. Müssen Kinder Auskunft geben?
Ja. Wenn die Eltern Geld vom Sozialamt erhalten, müssen die Kinder Einkommen und Vermögen offenlegen. Dazu müssen sie in der Regel dem Amt die Lohnabrechnungen der vergangenen 12 Monate und den jüngsten Steuerbescheid vorlegen. Im eigenen Interesse sollten Kinder auch sämtliche Belege einreichen, aus denen ihre regelmäßigen Kosten hervorgehen.

3. Was ist, wenn das Kind falsche Angaben macht?
Falls das rauskommt und der Unterhalt wegen falscher Angaben zu gering berechnet wurde, droht dem Kind eine Nachzahlung oder gar eine Anzeige wegen Betrugs.

4. Was darf das Kind behalten?
Das Kind darf von seinem Nettoeinkommen Versicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen und Kreditverpflichtungen abziehen. Das ergibt das bereinigte Nettoeinkommen. Davon darf es Unterhaltskosten für seine Kinder und den Ehepartner abziehen. Verbleiben ihm dann weniger als etwa 1.400 Euro im Monat (Selbstbehalt), muss es für seine Eltern nichts zahlen. Hat es mehr, muss es zahlen: und zwar die Hälfte der Differenz zwischen bereinigtem Nettoeinkommen und Selbstbehalt.

5. Kann der Selbstbehalt eventuell auch über 1.400 Euro liegen?
Oh ja. Der Selbstbehalt von 1.400 Euro stellt auf eine Warmmiete von 450 Euro ab. Liegt die Miete höher, müssen Sozialämter einen höheren Selbstbehalt akzeptieren.

6. Wie viel darf das Kind für den Unterhalt seiner Kinder ansetzen?
Das ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Hat das Kind etwa ein Nettoeinkommen von 3.000 Euro, darf es für sein 15-jähriges Kind 466 Euro ansetzen. Unterhalt darf man auch für volljährige Kinder ansetzen, solange sie in der Ausbildung sind.

7. Und für den Ehepartner?
Mindestens 1.050 Euro. Wenn die Familie aber einen höheren Lebensstandard hat, dürfen es auch mehr sein. Denn laut Bundesgerichtshof (BGH) darf das Kind durch Unterhaltszahlung keine großen Abstriche beim Lebensstandard hinnehmen müssen.

8. Müssen Kinder ihr Haus antasten?
Das kommt darauf an. Laut BGH darf das Sozialamt Kinder nicht zwingen, ihr Einfamilienhaus zu verkaufen, zu vermieten oder zu beleihen. Jedoch setzen die Ämter für das Wohnen im eigenen Haus einen geldwerten Vorteil an, den sie wie zusätzliches Einkommen betrachten. Dem können die Kinder Kreditverpflichtungen, Grundsteuer und Gebäudeversicherung entgegen setzen. Wer zudem ein Ferienhaus hat, könnte zudem gezwungen werden, es zu vermieten.

9. Was darf das Kind bei seinen Kreditverpflichtungen ansetzen?
Er darf sowohl die Zins- als auch die Tilgungszahlungen ansetzen. Das ist anders als beim Unterhaltsrecht für Kinder.

10. Was ist mit anderem Vermögen?
Die Ämter gestehen Kindern ein Schonvermögen zu. Die Sätze können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein. Meist liegt es zwischen 20.000 und 30.000 Euro. Wer mehr hat, muss es einsetzen - es sei denn, das Vermögen dient der eigenen Altersvorsorge oder die Verwertung ist unwirtschaftlich.

11. Was passiert, wenn der Pflegebedürftige mehrere Kinder hat?
Jedes Kind muss seinen Vermögensverhältnissen gemäß zahlen.

12. Was ist, wenn einer nicht zahlt?
Das Amt darf von jedem Kind nur seine Haftungsquote fordern. Die eine Schwester muss also nicht mehr zahlen, weil die andere mit dem Amt im Rechtsstreit liegt.

13. Müssen Schwiegerkinder zahlen?
Grundsätzlich nein. Jedoch steht das bereinigte Einkommen etwa des alleinverdienenden Mannes zur Hälfte auch seiner Ehefrau zu. Liegt diese Summe über 1.400 Euro, müsste die Frau für ihre Eltern aufkommen.

14. Können Eltern ihren Unterhalt verwirken?
In Ausnahmefällen schon. Wenn etwa der Vater die Familie früh verlassen und keinen Unterhalt für seine Kinder gezahlt hat. Wer seine Kinder missbraucht oder misshandelt hat, hat ebenfalls seinen Unterhaltsanspruch verwirkt.

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