Mietrecht Zeitmietverträge benötigen einen Befristungsgrund

Berlin · In den meisten Fällen schließen Mieter und Vermieter einen zeitlich unbefristeten Mietvertrag ab. Der endet nur, wenn entweder Mieter oder Vermieter kündigen. Aber es gibt auch befristete Mietverträge, bei denen von Anfang an die Dauer der Mietzeit festgelegt wird. Für solche Verträge gelten bestimmte Regeln.

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Foto: dpa, Kai Remmers

Zeitmietverträge müssen nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) schriftlich abgefasst werden. Neben der festen Laufzeit des Vertrages muss auch ein Grund für die zeitliche Befristung genannt werden.

Das heißt, beim Abschluss des Mietvertrages muss der Vermieter schriftlich erklären, wie er die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit nutzen will. Drei Befristungsgründe kennt das Gesetz: So kann ein echter Zeitmietvertrag vereinbart werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Wohnung für sich selbst oder einen Angehörigen benötigt. Oder, wenn der Vermieter das Haus oder die Wohnung abreißen beziehungsweise komplett sanieren und umbauen will und das bei einem laufenden Mietverhältnis praktisch nicht möglich wäre. Oder wenn die Wohnung nach Ablauf der Befristung als Wohnung für Angestellte des Vermieters genutzt werden soll.

Liegt kein wirksamer Befristungsgrund vor, ist kein echter Zeitmietvertrag geschlossen worden. Der Mietvertrag wird dann wie ein unbefristeter Mietvertrag behandelt. Die Folge ist, dass der Vertrag von Mieter und Vermieter auch während der geplanten Laufzeit gekündigt werden kann.

(dpa)
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