Vermieter muss zustimmen Wohnung untervermieten - was geklärt sein muss

So mancher muss ein paar Monate für die Firma in einer anderen Stadt arbeiten oder auf eine längere Reise gehen. Wer dabei doppelte Miete vermeiden will, kann seine Wohnung in dieser Zeit untervermieten. Allerdings ist das nicht so ohne weiteres möglich.

Wer untervermiete benötigt nämlich die Erlaubnis des Vermieters, es sei denn, Eltern oder Kinder ziehen ein. Bei Geschwistern oder anderen Verwandten muss der Vermieter ebenfalls zustimmen. Man unterscheidet zwischen vollständiger und teilweiser Untervermietung. "Der Eigentümer darf die Erlaubnis zur vollständigen Untervermietung, egal ob möbliert oder nicht, verweigern", sagt Siegmund Chychla, Geschäftsführer beim Mieterverein zu Hamburg. Behält der Mieter während der Abwesenheit ein oder mehrere Zimmer und lässt seine Möbel und persönliche Habe in der Wohnung, handelt es sich um teilweise Untervermietung. "Dann hat man Anspruch auf die Erlaubnis, wenn ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung entsteht. Anerkannt sind persönliche und wirtschaftliche Gründe, zum Beispiel um die Kosten der doppelten Haushaltsführung zu senken", erläutert der Fachmann.

Folgende Argumente des Mieters werden laut Chychla nicht anerkannt: Bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland oder einer anderen Stadt genügt es nicht zu sagen, dass die Wohnung nicht leer stehen soll. Ein berechtigtes Interesse liegt auch nicht vor, wenn der Aufenthalt am anderen Ort längere Zeit dauert, ohne dass der Mieter zeitweise in seine Wohnung zurückkehrt und sich dort aufhält. Dann ist die Wohnung nicht mehr der Lebensmittelpunkt des Mieters.

Wann der Vermieter ablehnen darf

"Welche Zeitspanne als lang angesehen wird, ist eine Ermessensfrage. Beim Untervermieten über ein Jahr wird angenommen, dass der Lebensmittelpunkt gewechselt hat", sagt Chychla. Hat der Mieter Anspruch auf die Erlaubnis, darf der Vermieter sie nur in Ausnahmefällen verweigern - etwa wenn der Untermieter als Randalierer bekannt ist. Oder wenn der Wohnraum durch die Untervermietung übermäßig belegt würde.

Der Vermieter kann sein Einverständnis davon abhängig machen, ob der Untermieter namentlich benannt wird. Zwischen Vermieter und Untermieter besteht jedoch keine unmittelbare Vertragsbeziehung. Der Untermieter hat nur mit dem Hauptmieter einen Vertrag. Zwischen ihnen gelten die gleichen Regeln, etwa bezüglich Kaution oder Haftung, wie zwischen Vermieter und Mieter. Nur für die Kündigung bestehen andere Regelungen, besonders für Fristen und Gründe.

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