Vermieterfragebögen Was man beantworten muss

Berlin (RPO). Wer sich als Mietinteressent um eine Wohnung bewirbt, muss bei vielen Vermietern ellenlange Fragebögen ausfüllen. Sie interessieren sich besonders für die Einkommensverhältnisse der Bewerber. Die Beantwortung dieser Fragen ist freiwillig, betont der Deutsche Mieterbund.

Wichtige Mieturteile, die Sie kennen sollten
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Foto: ddp

Aber wer nicht mitspiele, habe kaum eine Chance, die gewünschte Wohnung zu bekommen. Deshalb müssen sich Wohnungsinteressenten wohl oder übel darauf einlassen. Sie sollten die Bögen vollständig ausfüllen.

Allerdings brauchen sie nicht alle Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, so der Mieterverein zu Hamburg. Hundertprozentig stimmen müssen nur die Auskünfte, an denen der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat. Das sind Angaben, die das Mietverhältnis unmittelbar betreffen wie Einkommen, Arbeitgeber, Familienstand und die Zahl der Personen, die im Haushalt leben werden.

Lügt der Mieter bei diesen Daten, kann das die Kündigung des Mietvertrages zur Folge haben, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Leer hervorgeht (AZ: 70 C 1237/08). Im verhandelten Fall hatte ein Mietinteressent, der von Hartz IV lebt, vor der Vertragsunterzeichnung angegeben, er sei beruflich als Disponent bei einem Anzeigenblatt und als Selbstständiger in der Computerbranche tätig.

Welche Fragen sind berechtigt?

Bei der Wahrheit müssen Mieter auch bleiben, wenn es um die Frage nach etwaigen Mietschulden aus dem vorherigen Mietverhältnis geht. Sagt ein Neumieter hier die Unwahrheit, kann der Vermieter ihm die fristlose Kündigung aussprechen, auch wenn der Mieter bei ihm immer pünktlich gezahlt hat. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Itzehoe hervor (AZ: 9 S 132/07).

Allerdings trifft das nur auf berechtigte und offene Mietzinsverpflichtungen zu. Keine Mietschulden liegen vor, wenn der Mieter zum Beispiel die Miete im vorigen Mietverhältnis wegen Mängeln gekürzt hat, so der Hamburger Mieterverein.

Stimmen müssen auch Angaben zu Haustieren. In den meisten gängigen Mietverträgen müssen die Vermieter ohnehin zustimmen, wenn Hund, Katze oder andere größere Tiere in der Wohnung gehalten werden sollen. Lediglich über Wellensittiche, Hamster, Meerschweinchen und andere Kleintiere brauchen Mieter ihren Vermieter nicht zu informieren.

Ungefragt müssen Mieter ihrem Vermieter mitteilen, wenn sie die Miete nur mithilfe des Sozialamtes aufbringen können und auch, wenn sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben mussten.

Private Fragen: Lügen erlaubt

Oft ist der Vermieter neugieriger als das Gesetz erlaubt und nimmt in seinen Fragebogen Dinge auf, die ihn einfach nichts angehen. Dann darf der potenzielle Mieter lügen, zum Beispiel bei der Frage, ob weitere Kinder geplant sind, welcher Religion der Mieter angehört oder ob er Vorstrafen hat. Unzulässig sind auch Nachfragen, ob der Mieter ein Musikinstrument spielt oder gern feiert. Bei solchen Themen rät der Deutsche Mieterbund zu Antworten, die dem Vermieter gefallen: Erhalten Sie oft Besuch? Selten, ich bin ein ruhiger Mieter. Sind sie Raucher? Nein, habe ich mir gerade abgewöhnt.

Auch Fragen zu den Vermögensverhältnissen wie etwa nach Grundbesitz, Wertpapieren oder Goldvorräten sollten sich Mieter nicht gefallen lassen. "Machen Sie hier einfach einen Strich", empfiehlt der Hamburger Mieterverein.

Neuerdings verlangen Vermieter gern von Mietinteressenten eine Selbstauskunft von der Schufa oder anderen Auskunfteien. Denn seit dem 1. April 2010 können Bürger auf Anfrage einmal jährlich kostenlos Auskunft darüber bekommen, was über sie gespeichert ist. Doch diese Informationen sind nur für den Bürger selbst bestimmt, nicht für Dritte. Der Vermieter darf lediglich mit dem Einverständnis des Mietinteressenten eine ganz normale Schufa-Auskunft einholen.

Schufa-Auskunft: Passagen schwärzen

Der DMB rät Mietern, ihre private Selbstauskunft möglichst nicht an den Vermieter weiterzureichen. Verlangt der Vermieter das aber partout, müsse der Mieter wohl oder übel darauf eingehen, wenn ihm an der Wohnung gelegen ist, so die Verbraucherzentrale Bremen. Er solle dann aber alle Angaben schwärzen, die den Vermieter nichts angehen, wie etwa Konto- oder Kreditkartennummer. Für den Fall, dass der Mietvertrag nicht zustande kommt, sollte sich der Mietinteressent die Vernichtung der erteilten Selbstauskunft zusichern lassen.

Es kommt auch vor, dass Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages davon abhängig machen, dass der Mieter eine Bescheinigung des letzten Vermieters beibringt, aus der sich ergibt, dass keine Mietschulden bestehen. Eine solche Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist unzulässig, wie der Bundesgerichtshof entschied (AZ: VIII ZR 238/08). Der neue Vermieter hat lediglich Anspruch auf eine Quittung über die geleisteten Mietzahlungen, so der Hamburger Mieterverein.

Bei allen Kompromissen, die Mietinteressenten beim Schutz ihrer Daten eingehen müssen, um an die gewünschte Wohnung zu kommen, sollten sie sich nicht alles gefallen lassen, so der Hamburger Mieterverein. Zwar habe der Vermieter ein legitimes Interesse, sich ein Bild davon zu machen, wer in seine Räume einzieht. Doch ein Recht, in die Privatsphäre der Mieter einzudringen, hat er deshalb noch lange nicht.

(dapd/qui)
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