Urteil Vermieter darf Arbeit nach Marktpreisen berechnen
Karlsruhe · Der Vermieter darf für selbst ausgeführte Hausmeisterarbeiten in der Betriebskostenabrechnung marktübliche Preise angeben.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 41/12). In dem verhandelten Fall hatte eine Vermieterin aus Köln ihre Tätigkeiten auf Grundlage eines bei einer Hausmeisterfirma eingeholten Angebots berechnet.
Der Mieter wollte aber nicht zahlen. Dagegen klagte die Vermieterin - zu Recht, wie die Karlsruher Richter entschieden. Die Vermieterin habe die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend darlegen können. Die Arbeiten seien in einem detaillierten Leistungsverzeichnis beschrieben gewesen und das darauf beruhende Angebot des Unternehmens vorgelegt worden.
Die Umsatzsteuer der Firma dürfe in der Betriebskostenabrechnung aber nicht angesetzt werden.