Mietrecht Sonstige Betriebskosten im Mietvertrag vereinbaren

Berlin · Ausgaben für Gemeinschaftseinrichtungen können als sonstige Betriebskosten auf alle Mieter umgelegt werden.

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Foto: dpa, Kai Remmers

Allerdings muss dies im Mietvertrag klar geregelt werden, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. Ist dies nicht der Fall, muss der Mieter die Kosten nicht mittragen.

Unter Umständen können auch Kosten für einen Streichelzoo als Betriebskosten gewertet werden. Das entschied zumindest das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az.: 7 C 549/11). In dem verhandelten Fall mussten die Mieter eines Wohnheims für ältere Menschen für die entsprechenden Unterhaltskosten aufkommen. Pro Mietpartei ging es um 35,20 Euro im Jahr. Eine Mieterin wollte diesen Betrag nicht zahlen.

Ihre Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das Amtsgericht bewertete die Ausgaben für den Streichelzoo als sonstige Betriebskosten, die auf alle Mieter umgelegt werden können. Der Streichelzoo präge die Wohnanlage wesentlich und spiele für nicht wenige Interessenten bei der Entscheidung über die Anmietung eine Rolle. Auch wusste die Mieterin vor Anmietung der Wohnung von der Existenz des Streichelzoos und musste sich darauf einstellen, dass dies mit Kosten verbunden sein würde.

(dpa/ham)
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