Mieten Mietrecht: Dauerbesuch in der eigenen Wohnung

Grundsätzlich darf ein Mieter auch für sechs bis acht Wochen Besucher aufnehmen. Darüber hinaus wird es schwierig.

  Bis zu acht Wochen toleriert der Vermieter Besuch in der Wohnung.

Bis zu acht Wochen toleriert der Vermieter Besuch in der Wohnung.

"Besuchst Du noch oder wohnst Du schon?" So könnte es analog zur Werbung einer Möbelhauskette heißen, wenn dem Vermieter der Dauerbesuch in der Wohnung des Mieters stinkt. Freunde beherbergen, die Lebensgefährtin einziehen lassen, die Wohnung für die Dauer eines monatelangen Auslandssemesters oder einer Weltreise untervermieten – was ist erlaubt? Und wozu braucht es die Zustimmung des Vermieters?

Besuch für acht Wochen

"Grundsätzlich darf der Mieter ohne Weiteres auch für längere Zeit Besucher aufnehmen", weiß Norbert Eisenschmid, Rechtsexperte beim Deutschen Mieterbund. Bei Dauerbesuch von Freunden oder Bekannten sei aber der Vermieter einzubeziehen. Entscheidend ist letztlich die Dauer. "Ein Zeitraum etwa von sechs bis acht Wochen und mehr dürfte regelmäßig für Einzug oder Untervermietung sprechen", so Eisenschmid.

Anders sieht es bei engsten Angehörigen aus. Die dürfen in die Wohnung einziehen, ohne im Mietvertrag zu stehen. Dies gelte, so Fachanwalt Dirk Clausen, für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, für die eigenen Kinder und Eltern – solange die Wohnung nicht überbelegt wird. "Eine Überbelegung der Wohnung wird angenommen, wenn für jede Person weniger als zwölf Quadratmeter Wohnfläche vorhanden sind", erläutert Clausen.

Für die Aufnahme von Geschwistern, nicht eingetragenen Lebensgefährten oder Pflegepersonal ist die Zustimmung des Vermieters notwendig. Könne der Vermieter "keine gewichtigen Gründe entgegenhalten", so Clausen, dann habe der Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis. Bei der Aufnahme von Verwandten oder Freunden in Notsituationen oder bei weiter Anreise komme auch ein über sechs bis acht Wochen währender Besuch infrage.

Abgrenzung zwischen erlaubt und unerlaubt kompliziert

Die Abgrenzung zwischen Erlaubtem und Unerlaubtem ist nicht immer einfach. Die Unterscheidung kann man anhand bestimmter Merkmale treffen. Wer für die Unterkunft zahlt, eigene Möbel mitbringt oder seinen Namen auf Klingelschild oder Briefkasten anbringt, ist kein Besucher mehr. Untermieter aber brauchen immer die Erlaubnis des Vermieters, so Clausen, "es sei denn, der Mietvertrag gestattet die Untervermietung ohne Erlaubnis, etwa bei Wohngemeinschaften".

Ohne Vermietererlaubnis reicht ein berechtigtes Interesse. Voraussetzung: Es wird nur ein Teil der Wohnung untervermietet, und der Mieter selbst bleibt auch in der Wohnung. Als berechtigtes Interesse genügt es, wenn der Mieter auf die Einkünfte aus Untervermietung angewiesen ist. Dirk Clausen: "Auch der Wunsch nach Gesellschaft oder humanitäre Gründe kommen in Frage." Der Mieter muss dem Vermieter aber vorher mitteilen, an wen er untervermieten will. Verweigert der Vermieter die Zustimmung, kann der Mieter den Vertrag mit einer Dreimonatsfrist kündigen – sogar einen Zeitmietvertrag.

Ohne Risiko ist eine Untervermietung nicht. Der Mieter wird zum Vermieter, so dass der Untermieter Mieterrechte geltend machen kann, etwa Mietminderung bei Mängeln. Verursacht der Untermieter Schäden, steht der Mieter gegenüber dem Vermieter dafür gerade. Über die Untervermietung sollte daher unbedingt ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen werden.

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