Urteil Lärm in der Nacht muss man ertragen

Berlin · Laut des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin sollen sich Mieter von 22 bis 6 Uhr ruhig verhalten. Dennoch gibt es häufig Streitfälle bei denen nicht klar ist, was als Belästigung gilt und was nicht.

Wichtige Mieturteile, die Sie kennen sollten
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Foto: ddp

Kinder: Nächtliches Baby- und Kleinkindergeschrei kann niemand verhindern, es muss laut Mieterbund hingenommen werden. Denn das gehört zur normalen kindlichen Entwicklung dazu. Hier gilt also eine erhöhte Toleranz. Dennoch muss nicht alles hingenommen werden: Wenn ältere Kinder am späten Abend zu viel trampeln, springen und schreien, ist das verboten. Unter Umständen kann der Nachbar die Miete mindern und der Vermieter die lauten Mieter abmahnen.

Streit: In einem Mehrfamilienhaus sollten Familienkonflikte nur in gemäßigter Form ausgetragen werden. Trotzdem muss ein bisschen Streit ertragen werden. Für das Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 302 OWi-904 Js 708/91) ist ein gelegentlicher Ehekrach in der Nacht in Ordnung. Zu lange dürfen die Eheleute aber nicht streiten - eine halbe Stunde ist dem Gericht zufolge bereits ordnungswidrig.

Tiere: Das Gebot der Rücksichtnahme in Mehrfamilienhäusern bedeutet, dass Tierhalter für Ruhe sorgen müssen. In den Mittags- und Abendstunden, besonders aber in der Nacht, müssen die Tiere leise sein. Gerade bei Hunden kann es Probleme geben. Neben mietrechtlichen Sanktionen wie einer Abmahnung, rechtfertigt lautes Bellen in der Nachtzeit auch ein Bußgeld.

Körperpflege: Duschen und Baden sind auch nachts erlaubt. Allerdings gilt bei der Körperpflege eine zeitliche Einschränkung: 30 Minuten haben Mieter in der Regel für ihr Bad oder ihre Dusche. Innerhalb dieser Zeit muss aber auch alles erledigt werden, vom Badewasser-Einlass über das Abduschen bis zum Ablassen des Wassers.

(dpa/anch)
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