Urteil in Streit aus Celle BGH stärkt Mieter-Rechte bei Schönheitsreparaturen

Karlsruhe · Schönheitsreparaturen sind wohl das Streitthema, wenn ein Mieter aus einer Wohnung auszieht. Nun hat der Bundesgerichtshof erneut die Rechte von Mietern diesbezüglich gestärkt.

 Eine Frau überstreicht eine farbige Wand (Symbolfoto).

Eine Frau überstreicht eine farbige Wand (Symbolfoto).

Foto: dpa/Caroline Seidel

Mieter müssen eine unrenoviert übernommene Wohnung auch dann nicht beim Auszug streichen, wenn sie das dem Vormieter gegenüber einmal zugesagt haben. Das haben die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs am Mittwoch in Karlsruhe entschieden.

Eine solche Vereinbarung habe keinen Einfluss auf die Verpflichtungen von Mieter und Vermieter im Mietvertrag, hieß es. (Az. VIII ZR 277/16)

Nach einem Grundsatzurteil von 2015 darf der Vermieter den Mieter nicht ohne Ausgleich zu Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn dieser eine unrenovierte Wohnung bezogen hat. Sonst müsste er diese womöglich schöner hinterlassen, als er sie vorgefunden hat. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam.

Mit dem neuen Urteil in einem Streit aus Celle (Niedersachsen) ist klargestellt, dass daran auch eine Absprache mit dem Vormieter nichts ändert.

Der Mieter hatte seine Wohnung im niedersächsischen Celle vor dem Auszug selbst gestrichen. Dazu hatte ihn die vermietende Wohnungsbaugenossenschaft aufgefordert. Der waren die Decken und Wände allerdings zu streifig - sie ließ für knapp 800 Euro einen Maler kommen. Bezahlen sollte das der Mieter, aber er weigerte sich.

Der Knackpunkt war eine Vereinbarung mit der Vormieterin. Von ihr hatte der Mann den Teppichboden und die Einbauküche übernommen und dafür 390 Euro gezahlt. Im Übergabeprotokoll ist festgehalten, dass er „Renovierungsarbeiten u. Tebo“ übernimmt. Darauf pochte die Genossenschaft - der Mieter habe sich den deutlich teureren Teppichboden („Tebo“) mit seiner Zusage zu renovieren erkauft.

(das/dpa)
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