Versicherungen Kleingedrucktes: Darauf sollten Sie achten

Berlin (rpo). Erst der Schaden, und dann kommt von der Versicherung die nächste Hiobsbotschaft: Der Versicherer will nicht für den Schaden aufkommen. Nach der ersten Wut lässt sich oft feststellen, dass der Versicherer Recht hat, denn im Kleingedruckten hat er sich abgesichert. Deswegen: Bei Versicherungsverträgen sollten Sie immer auch das Kleingedruckte lesen.

"Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir für den gemeldeten Schaden keinen Ersatz leisten können." Wer diese Mitteilung von einer Versicherung bekommt, ärgert sich im ersten Moment meist sehr, weil die Versicherung sich "wie immer" davor drücken will, Kosten zu übernehmen. Beim genaueren Hinsehen und Nachlesen in den Versicherungsbedingungen stellt sich dann aber oft heraus, dass die Versicherung den Anspruch zu Recht abgelehnt hat, weil in den Versicherungsbedingungen ein Ausschlussgrund greift.

Pflichten und Ausschlussgründe

Diese Regularien sehen vor, in welchen Fällen die Versicherung nicht zahlen muss - und die Listen der Ausschlussgründe sind lang. Nicht zahlen muss die Versicherung etwa, wenn der Anspruchsteller seinen Pflichten im Schadensfall nicht nachkommt. Und die Liste dieser Pflichten ist noch einmal genauso lang wie die der Ausschlussgründe.

So müssen Schäden unverzüglich gemeldet werden, der Schaden muss durch eigenes Zutun so gering wie möglich gehalten werden und Geschädigte sind verpflichtet, alles zur Aufklärung Erforderliche zu tun: Angefangen von der Beschreibung des Malheurs bis hin zur Vorlage der Quittungen, wenn etwas zu Bruch gegangen ist.

Noch schwerer zu durchschauen sind die vielen kleinen Fallstricke bei den einzelnen Versicherungen. So zahlt die Haftpflichtversicherung nie, wenn einem Versicherten bei einer kleinen Gefälligkeit etwas passiert. Das beste Beispiel: Das Blumengießen beim Nachbarn. Wer die Blumen ertränkt und dabei den edlen Teppich unter Wasser setzt, der darf von seiner Haftpflichtversicherung keinen finanziellen Beistand erwarten. Stillschweigenden Haftungsausschluss nennen die Versicherer das. Wenn der Versicherte nicht haftet, muss auch die Haftpflichtversicherung nicht einspringen.

Nicht viel Zeit lassen

In der Hausratversicherung wird ebenfalls mit harten Bandagen gekämpft. Beliebter Streitpunkt nach einem Einbruch: die so genannte Stehlgutliste. Auf der muss der Bestohlene akribisch alles auflisten, was die Diebe haben mitgehen lassen. Und wehe, er lässt sich damit zu viel Zeit. Schon eine Woche zwischen Einbruch und Einreichen der Liste kann zu lang sein. Die Versicherung wird sich dann wahrscheinlich weigern zu zahlen. Die Begründung: Wenn der Eigentümer die Liste nicht vorlegt, weiß die Polizei nicht, wonach sie suchen soll.

Ebenfalls brenzlig: Die Unterversicherung. Denn wer eine Police hat, ist noch lange nicht ausreichend geschützt, auch die Versicherungssumme muss stimmen. Stellt sich bei einem Schaden heraus, dass die Summe zu niedrig war, gilt der Kunde als unterversichert. Und das hat böse Konsequenzen: Denn die Versicherung setzt den zu zahlenden Schadenersatz in dem Maße herab, in dem der Kunde unterversichert war. War die Versicherungssumme also um 30 Prozent zu niedrig, zieht die Versicherung vom Schadenersatz 30 Prozent ab.

Wenn es zum Streit mit der Versicherung kommt, gibt es für Verbraucher eine gute Anlaufstelle, um eine gütliche Einigung herbeizuführen: Den Ombudsmann für Versicherungsfragen, der im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de/ zu erreichen ist.

(afp)
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