Mehrere Möglichkeiten Hohe Gaspreise: So können Sie sich wehren

Leipzig (rpo). Vielen Gaskunden reicht es: Ihre Versorger erhöhen die Preise immer mehr, ohne plausibel begründen zu können, warum die Preise steigen. Und die Preisspirale wird sich noch weiter drehen. Wer sich nicht weiter abzocken lassen möchte, hat mehrere Möglichkeiten, sich gegen die Erhöhungen zu wehren.

So laufen in Hamburg gegen E.ON Hanse und in Bremen gegen die Stadtwerke Sammelklagen gegen Erhöhungen von Gaspreisen. Neben Verbraucherschützern und Mieterbund unterstützen auch der Grundeigentümer-Verband Hamburg und die Eigentümergemeinschaft Haus und Grund Schleswig-Holstein die Proteste.

Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Gaskunden, eine Erhöhung von mehr als zwei Prozent nicht zu akzeptieren und umgehend Widerspruch einzulegen. Der Verbraucher solle argumentieren, dass die Erhöhung im Sinne des Paragraph 315 BGB unbillig ist und den Versorger auffordern, die Angemessenheit der Preiserhöhungen nachzuweisen.

Für Verbraucher gibt es ansonsten grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Gegenwehr: Sie können einerseits den geforderten Mehrpreis unter Vorbehalt zahlen und ihren Gasversorger gleichzeitig auffordern, die Preissteigerungen plausibel zu begründen. Damit besteht später die Möglichkeit, nach Musterverfahren oder behördlichen Entscheidungen zuviel gezahlte Beträge zurückzufordern. Kommt es allerdings zum Prozess, trägt der Verbraucher gegenüber dem Unternehmen die Beweislast, dass die Preiserhöhung unberechtigt war.

Als weitere Möglichkeit bleibt, den Mehrpreis zu verweigern. Verbraucher gehen in diesem Fall zwar ein höheres Risiko ein, vom Energieversorger verklagt zu werden. Allerdings trägt in diesem Fall der Gasversorger die Beweislast dafür, dass der Preisaufschlag angemessen war. Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbunds ist nicht damit zu rechnen, dass die Gasversorger ihre Preiserhöhungen einklagen, denn dann wären sie gezwungen, ihre Kostenkalkulation offenzulegen.

Werden die Abschlagszahlungen per Einzugsermächtigung abgebucht und fehlt eine aktuelle Abrechnung, müsse darauf hingewiesen werden, dass die Zahlungen nicht mit dem verweigerten erhöhten Preis verrechnet werden. Viele Verbraucherzentralen und die Eigentümerverbände haben im Internet entsprechende Musterbriefe veröffentlicht. Von einem kompletten Zahlungsboykott rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen dagegen ab. Von Experten wird nicht bezweifelt, dass eine gewissen Preiserhöhung berechtigt ist.

Das Amtsgericht Heilbronn hat in einem Urteil vom April zum ersten Mal die Gaspreiserhöhung eines Versorgers für unbillig und unwirksam erklärt, da die Kalkulation nicht offengelegt wurde. Nach Auffassung der Richter reicht es nicht aus, wenn die Gasfirmen die gestiegenen Kosten mit der Ölpreisbindung begründen. (Az: 15 C 4394/04) Das Bundeskartellamt seinerseits hat im Dezember Missbrauchsverfahren gegen fünf Gasversorger eingeleitet, die möglicherweise überzogene Preise verlangt haben. Auch in einigen Ländern laufen noch entsprechende Verfahren.

Dass ihnen der Hahn zudreht wird, müssen Zahlungsverweigerer nicht fürchten. Der Gasversorger darf nach geltendem Recht (BGH-Urteil vom 30.4.2003 Az: VIII ZR 279/02) weder die Versorgung einstellen noch damit drohen, wenn nicht die volle Gasrechnung gezahlt wird. Droht der Versorger dennoch einen Lieferstopp an, kann der Verbraucher eine einstweilige Verfügung beantragen.

(afp)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort