Ratgeber & Wissen Haustiere dürfen nicht generell verboten werden

Vermieter dürfen die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht generell verbieten. Derartige Klauseln in Mietverträgen stellen eine unangemessene Benachteiligung dar.

 Haustiere dürfen in Mietwohnungen nicht generell verboten werden.

Haustiere dürfen in Mietwohnungen nicht generell verboten werden.

Foto: Javier Brosch/Shutterstock.com

<p>Vermieter dürfen die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht generell verbieten. Derartige Klauseln in Mietverträgen stellen eine unangemessene Benachteiligung dar.

Vermieter dürfen die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht generell verbieten. Derartige Klauseln in Mietverträgen stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam.

Dieser Meinung war der Bundesgerichtshof in einem Urteil im März. Erforderlich sei vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall.

Mieter unangemessen benachteiligt

Die Richter gaben der Klage eines Mieters aus Gelsenkirchen statt. Er wollte in seiner Wohnung einen kleinen Mischlingshund halten, obwohl er nach dem Mietvertrag verpflichtet war, "keine Hunde und Katzen zu halten". Für einen kleinen kranken Sohn hatten die Eltern auf ärztliches Anraten einen Hund beschafft. Obwohl der nur 20 Zentimeter hohe Mischlingshund in dem Mietshaus laut BGH "allseits wohl gelitten war", forderte die Vermieterin, eine Wohnungsbaugenossenschaft in Gelsenkirchen, dass der Hund binnen vier Wochen wieder ausziehen sollte.

Die Genossenschaft berief sich dabei auf die Klausel über Hunden und Katzen im Mietvertrag. Diese Klausel sei unwirksam, entschied der BGH. "Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet."

Die Unwirksamkeit des generellen Verbots führe jedoch nicht dazu, "dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann", stellte der 8. Zivilsenat des BGH klar. Vielmehr müsse eine "umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen".

(RPO)
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